Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Ausbildungsförderung, die er als Vorausleistung in der Förderungsart Darlehen
erhalten hat, an das Bundesverwaltungsamt zurückzahlen muß.
Der Kläger bezog in der Zeit von Oktober 1975 bis März 1979 für sein Jurastudium Ausbildungsförderung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz -
BAföG -, und zwar überwiegend als Vorausleistung nach §
36 BAföG, weil sein Vater Unterhalt nicht in Höhe des jeweils angerechneten Einkommensbetrages leistete. Soweit die Förderungsleistungen
nach dieser Vorschrift erbracht wurden, leitete das Amt für Ausbildungsförderung den Unterhaltsanspruch des Klägers gegen
seinen Vater mit der Maßgabe auf das Land Baden-Württemberg über, daß die Überleitung für den Teilzeitraum Oktober 1975 bis
April 1977 im Dezember 1977 rückgängig gemacht wurde.
Der - von seiner Ehefrau getrennt lebende - Vater des Klägers war aufgrund eines Urteils des Amtsgerichts Mannheim vom 15.
März 1961 verpflichtet, an den Kläger monatlich 150 DM Unterhalt zu zahlen; daneben erhielt der Kläger von seinem Vater weitere
10 DM im Monat. Auf die vom Land Baden-Württemberg erhobene Abänderungsklage, mit der dieses für die Zeit vom 1. Mai 1977
an den übergeleiteten Unterhaltsanspruch des Klägers gegen seinen Vater geltend machte, wurde das vorbezeichnete Urteil des
Amtsgerichts Mannheim durch Teil- und Schlußurteil des Amtsgerichts Langen vom 9. Dezember 1977 und 17. Februar 1978 dahin
geändert, daß der Vater des Klägers verurteilt wurde, für die Zeit vom 24. Mai 1977 bis zum 30. September 1978 über den bisher
geleisteten Unterhalt hinaus weitere 174 DM monatlich zu zahlen. Für die Zeit vom 17. November 1978 bis zum 31. März 1979
verpflichtete sich der Vater des Klägers durch gerichtlichen Vergleich vom 14. Februar 1979 zu einer monatlichen Leistung
in gleicher Höhe. Dabei wurde jeweils davon ausgegangen, daß der Vater des Klägers diesem in den genannten Zeiträumen monatlich
nicht mehr 160 DM, sondern 236 DM Unterhalt gezahlt hat. Von den Zahlungen, die der Vater des Klägers in Erfüllung dieser
Leistungspflichten an das Land erbrachte, wurden insgesamt 660 DM auf den Darlehensanteil der dem Kläger gewährten Ausbildungsförderung
angerechnet.
Mit Bescheid vom 16. September 1983 stellte das Bundesverwaltungsamt unter Berücksichtigung dieser Anrechnung fest, daß der
Kläger während seiner Ausbildung Darlehen in Höhe von 3 900 DM erhalten hat, und forderte ihn zur Rückzahlung dieses Betrages
auf. Der dagegen eingelegte Widerspruch des Klägers blieb, was die Rückzahlungsverpflichtung als solche angeht, erfolglos.
Das Verwaltungsgericht hat der daraufhin erhobenen Anfechtungsklage stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat dagegen die
Klage - auf die Berufung der beklagten Bundesrepublik Deutschland - abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Von dem noch nicht getilgten Darlehensbetrag von 3 900 DM seien in den Monaten Oktober 1977 bis September 1978 monatlich 15,41
DM, insgesamt also 184,92 DM, nicht als Vorausleistung gewährt worden, so daß insoweit die Klage auch nach dem Vorbringen
des Klägers, der das Bestehen einer gegen die Rückforderung vorausgeleisteter Darlehen gerichteten "Einrede" behaupte, keinen
Erfolg haben könne. Aber auch hinsichtlich des Restbetrages von 3 715,08 DM sei der Kläger zur Rückzahlung verpflichtet. Dem
stehe nicht entgegen, daß das Land Baden-Württemberg nach Ansicht des Verwaltungsgerichts bisher seiner Verpflichtung zur
Überleitung bzw. vorrangigen Verfolgung des gegen die Eltern des Klägers gerichteten Unterhaltsanspruchs nicht oder jedenfalls
nicht im zumutbaren Umfang nachgekommen sei. Denn weder könne die Darlehensschuld als nur nachrangige Verbindlichkeit gegenüber
dem Unterhaltsanspruch angesehen werden, noch verstoße es gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu
und Glauben, wenn das Bundesverwaltungsamt den aus der Hingabe gemäß §
36 BAföG vorausgeleisteter Darlehen folgenden Anspruch gegen den Darlehensnehmer verfolge, obwohl ein Unterhaltsanspruch in gleicher
Höhe gegen die Eltern bestehe bzw. ursprünglich bestanden habe und dieser Anspruch - aus welchen Gründen auch immer - nicht
durchgesetzt worden sei. Dies folge vor allem daraus, daß die gebotene Überleitung nach §
37 Abs.
1 BAföG a.F. nicht - jedenfalls nicht in erster Linie - im Interesse des Auszubildenden liege, sondern der nachträglichen Herstellung
des Nachrangs der Ausbildungsförderung diene.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers in dem Umfang, wie die Klage hinsichtlich des Betrages von 3 715,08
DM abgewiesen wurde. Gerügt wird die Verletzung der §§
18,
18 a, 36 und 37
BAföG.
Die Beklagte tritt dem entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz (§
144 Abs.
3 Nr.
2 VwGO). Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§
137 Abs.
1 Nr.
1 VwGO), soweit das Berufungsgericht angenommen hat, das Bundesverwaltungsamt könne die Rückzahlung von Förderungsleistungen, die
nach §
36 Abs.
1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes -
BAföG - in der insoweit maßgeblichen Ursprungsfassung vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) als Vorausleistung in der Förderungsart Darlehen gewährt worden sind, ohne Rücksicht darauf verlangen, ob das zuständige
Land den Unterhaltsanspruch des Auszubildenden gegen seine Eltern nach Überleitung auf sich erfolgreich hätte durchsetzen
können.
Mit dem Berufungsurteil ist allerdings davon auszugehen, daß der Kläger von der Pflicht zur Rückzahlung des ihm nach §
36 Abs.
1 BAföG vorausgeleisteten Darlehens nicht schon deshalb befreit ist, weil das die Leistung bewilligende Amt für Ausbildungsförderung
den Unterhaltsanspruch des Klägers gegen seinen Vater für den Leistungszeitraum Oktober 1975 bis März 1979 auf das Land Baden-Württemberg
übergeleitet (und die Überleitung für die Zeit von Mai 1977 bis März 1979 auch aufrechterhalten) hat. Wird nach §
37 Abs.
1 BAföG, der im streitgegenständlichen Zeitraum in der Fassung des 2.
BAföG-Änderungsgesetzes vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1649) anzuwenden war, der Übergang des bürgerlich- rechtlichen Unterhaltsanspruchs des Auszubildenden gegen seine Eltern auf das
Land bewirkt, hat das nur zur Folge, daß in der Person des Gläubigers des übergeleiteten Anspruchs ein Wechsel eintritt (vgl.
BVerwGE 49, 311 [314]; Urteile vom 13. November 1980 - BVerwG 5 C 33.79 - [Buchholz 436.36 §
37 BAföG Nr. 13 S. 55] und vom 17. Dezember 1981 - BVerwG 5 C 98.79 - [Buchholz 436.36 §
37 BAföG Nr. 16 S. 17 = FamRZ 1982, 543/544] sowie Beschluß vom 22. Dezember 1981 - BVerwG 5 B 158.80 - [Buchholz 436.36 §
37 BAföG Nr. 17 S. 20]). Auf Bestand und Höhe der durch die Gewährung von Ausbildungsförderung als Vorausleistung in der Förderungsart
Darlehen entstandenen Darlehensschuld hat die Überleitung deshalb keinen Einfluß. Folgerichtig bestimmt §
37 Abs.
1 Satz 2 in Verbindung mit §
11 Abs.
2 BAföG, daß Zahlungen, die die Eltern aufgrund der Überleitungsanzeige erbringen, nicht nur (wenn auch zunächst) auf den als Zuschuß,
sondern auch - bei entsprechender Höhe der Zahlungen - auf den als Darlehen geleisteten Teil des Bedarfs angerechnet werden.
Erst die von den Eltern des Auszubildenden aufgrund der Überleitungsanzeige geleistete Zahlung, nicht aber schon die Überleitung
selbst führt also dazu, daß das Darlehen, soweit eine Anrechnung auf dieses erfolgt, getilgt wird (s. auch - im Anschluß an
BT-Drucks. 7/2098 S. 34 Nr. 32 - Tz. 37.1.3 Satz 2 des Entwurfs einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung vom 22. Juli 1974 [GMBl. S. 374] und Tz. 37.1.9 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 25. August 1976 [GMBl. S. 386]). Für die Annahme, daß die nach §
37 Abs.
1 Satz 1
BAföG bewirkte Überleitung des Unterhaltsanspruchs die Darlehensschuld zum Erlöschen bringe, ist demzufolge kein Raum.
Die Inanspruchnahme des Klägers scheidet auch nicht etwa deswegen aus, weil die öffentliche Hand darauf verwiesen sein könnte,
den Ausgleich für nach §
36 Abs.
1 BAföG gewährte Vorausleistungen auch hinsichtlich des darin enthaltenen Darlehensanteils nur nach §
37 Abs.
1 BAföG im Wege der Überleitung und Durchsetzung des gegen die Eltern des Auszubildenden gerichteten bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs
zu suchen. Eine Regelung dieses Inhalts, die es von vornherein ausschlösse, nach Anrechnung von Elternleistungen verbleibende
Darlehensbeträge vom Auszubildenden zurückzufordern, enthält das Gesetz nicht. Das ist ebenfalls §
37 Abs.
1 Satz 2
BAföG zu entnehmen. Wenn nach dieser Vorschrift, wie ausgeführt, Zahlungen der Eltern des Auszubildenden das diesem gewährte Vorausleistungsdarlehen
zum Erlöschen bringen, so bedeutet das auch, daß, soweit das Darlehen durch solche Zahlungen nicht getilgt worden ist, grundsätzlich
die für die Darlehensrückabwicklung geltenden allgemeinen Regeln anwendbar sind. Sie eröffnen, "weil Darlehensschuldner nicht
die Eltern sind" (BT-Drucks. 7/2098 a.a.O.), den Zugriff auf den früheren Auszubildenden als Darlehensempfänger.
Die Geltendmachung des Darlehensrückzahlungsanspruchs gegenüber dem Ausgebildeten ist allerdings nicht uneingeschränkt möglich.
Denn seine Inanspruchnahme als Darlehensnehmer hängt, anders als dies das Berufungsgericht angenommen hat, davon ab, daß das
Amt für Ausbildungsförderung, das die dem Auszubildenden gewährte Vorausleistung bewilligt hat, und das Land, für das die
Förderungsbehörde tätig geworden ist, zuvor alles ihnen Zumutbare getan haben, um den Unterhaltsanspruch des Auszubildenden
gegen seine Eltern zu realisieren. Nur wenn dies geschehen ist, das Bemühen der zuständigen Stellen um Durchsetzung dieses
Anspruchs jedoch trotz pflichtgemäßer Sachbehandlung erfolglos geblieben ist, ist es nach Sinn und Zweck der gesetzlichen
Regelung gerechtfertigt, Darlehen, die der Auszubildende als Vorausleistung erhalten hat, vom Empfänger zurückzufordern.
Wie der erkennende Senat schon mehrfach klargestellt hat, ist es Sinn der Bewilligung von Vorausleistungen, die Ausbildung
desjenigen Auszubildenden zu sichern, dessen Eltern ihre Unterhaltsverpflichtung nicht erfüllen, obwohl sie wirtschaftlich
dazu in der Lage sind (BVerwGE 55, 23 [28]; 60, 99 [102]; Urteile vom 18. Oktober 1979 - BVerwG 5 C 64.77 - [Buchholz 436.36 §
37 BAföG Nr. 11 S. 47] und vom 17. Januar 1980 - BVerwG 5 C 9.78 - [Buchholz 436.36 §
37 BAföG Nr. 12 S. 52]). Im Zusammenhang damit ist die Überleitung des Unterhaltsanspruchs des Auszubildenden gegen seine Eltern dazu
bestimmt, die Wiederherstellung des vom Gesetz gewollten Nachrangs der Ausbildungsförderung (§
1 BAföG) zu ermöglichen (vgl. BVerwGE 49, 311 [314 f.]; 56, 300 [302]; 60, 99 [102 f.]). Von diesen Zielsetzungen dient nicht nur diejenige der finanziellen Absicherung
der Ausbildung den Interessen des Auszubildenden. Auch die auf die Zahlung von Vorausleistungen folgende Inanspruchnahme seiner
Eltern nach §
37 Abs.
1 BAföG kommt vielmehr dem Auszubildenden in der Weise zugute, daß Unterhaltsleistungen seiner Eltern, wie schon gesagt, nach Satz
2 dieser Vorschrift zum Erlöschen des als Vorausleistung gewährten Darlehens führen, soweit sie der Höhe nach den als Zuschuß
erbrachten Förderungsteil übersteigen. Dabei soll durch die Zinsregelung des §
37 Abs.
6 BAföG erreicht werden, daß dieser Entlastungseffekt - ebenso wie der Leistungsausgleich auf seiten des Staates - möglichst schnell
eintritt (s. BT-Drucks. VI/1975 S. 36 zu § 37 Abs. 5).
Mit §
37 Abs.
1 und 6
BAföG ist vor diesem Hintergrund nicht nur bezweckt, vom Staat verausgabte Förderungsgelder zügig zurückzuerhalten, sondern gleichermaßen
beabsichtigt, zugunsten des Auszubildenden sicherzustellen, daß er auch nach vollzogener Ausbildung von den für Lebensunterhalt
und Ausbildung aufgewendeten Kosten möglichst verschont bleibt. Dem entspricht die Verpflichtung des Amtes für Ausbildungsförderung
und des für dieses zuständigen Landes, im Rahmen pflichtgemäßer Sachbehandlung den Unterhaltsanspruch des Auszubildenden gegen
seine Eltern, den dieser selbst nach einer Überleitung nicht mehr geltend machen kann, mit dem Ziel zu verfolgen, den Nachrang
der Ausbildungsförderung durch Inanspruchnahme der Eltern wiederherzustellen und, soweit Ausbildungsförderung als Darlehen
geleistet worden ist, eine Inanspruchnahme des Auszubildenden als Darlehensschuldner möglichst zu vermeiden. §
37 Abs.
1 BAföG in der hier maßgeblichen Fassung hat diese Verpflichtung, die, soweit im Interesse des Auszubildenden liegend, in dem zwischen
diesem und dem Sozialleistungsträger bestehenden öffentlich- rechtlichen Förderungsverhältnis gründet, noch dadurch verdeutlicht
und bekräftigt, daß er das bis zum Inkrafttreten des 2.
BAföG-Änderungsgesetzes gegebene Überleitungsermessen des Amtes für Ausbildungsförderung durch die Verpflichtung zur Überleitung
ersetzte. Der Grund für diese Änderung kann nicht nur in Erwägungen der Praktikabilität und der Zweckmäßigkeit erblickt werden
(s. insoweit BT-Drucks. 7/2098 S. 22 zu Nr. 26). Er liegt vielmehr, sieht man die Neuerung im Zusammenhang mit dem Sinngehalt
der überkommenen Regelung, auch darin, den Druck auf die Förderungsverwaltung zu verstärken, wegen der von ihr aufgebrachten
Vorausleistungen bei den unterhaltspflichtigen Eltern Rückgriff zu nehmen, um dadurch den Auszubildenden zu entlasten und
damit auch zu vermeiden, daß dieser am Ende, nach Rückzahlung des Darlehens und Rückübertragung des Unterhaltsanspruchs gegen
seine Eltern auf ihn, auf diesen - inzwischen möglicherweise verjährten - Anspruch verwiesen ist.
Scheitert dieser Rückgriff daran, daß das Land und seine Behörden der Verpflichtung zur nachhaltigen Verfolgung des Unterhaltsanspruchs
nicht in dem erforderlichen Maße nachgekommen sind, können die daraus erwachsenden finanziellen Folgen nicht dergestalt auf
den früheren Auszubildenden abgewälzt werden, daß dieser vom Bundesverwaltungsamt auf Rückzahlung des ihm im Vorausleistungswege
gewährten Darlehens in Anspruch genommen wird. Denn der Darlehensnehmer ist nicht zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet,
wenn und soweit der Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern von den dafür zuständigen Stellen des Landes pflichtwidrig nicht
durchgesetzt worden ist. Dies gilt uneingeschränkt dann, wenn die Durchsetzung des Anspruchs nicht mehr nachgeholt werden
kann; andernfalls ist vor einer Inanspruchnahme des Darlehensnehmers der Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern zu realisieren.
Allein dieses Normverständnis trägt hinreichend der Schutzfunktion Rechnung, die mit der genannten Verpflichtung im Interesse
des Auszubildenden verbunden sein soll.
Dieser Beurteilung kann nicht entgegengehalten werden, daß es in dem vom Berufungsgericht auf Seite 10 seines Urteils angeführten
(bei Hennecke/Jaron, Die gesamte Ausbildungsförderung in der Bundesrepublik Deutschland, C I A § 37 S. 44, abgedruckten) Beschluß
des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 1980 - 1 BvR 1214/79 - heißt, der Sinn des §
37 BAföG liege allein darin, der öffentlichen Hand eine Ausgleichsmöglichkeit dafür zu bieten, daß sie dem Auszubildenden gegenüber
mit Geldleistungen in Vorlage getreten sei, von denen in Betracht komme, daß sie nicht von der Allgemeinheit, sondern nach
den familienrechtlichen Regelungen von den Eltern aufzubringen seien. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, gibt diese
Sichtweise - wie die ihr im wesentlichen entsprechende in den schon zitierten Senatsentscheidungen vom 17. und 22. Dezember
1981 (vgl. jeweils a.a.O.) - Reichweite und Zielsetzung des §
37 Abs.
1 BAföG nur unvollkommen wieder, soweit in dieser Vorschrift an Vorausleistungen angeknüpft wird, die in der Förderungsart Darlehen
erbracht worden sind.
Der Umstand, daß zur Geltendmachung und Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs gegen die Eltern des Auszubildenden nach §
37 Abs.
1 Satz 1
BAföG das Land und seine für die Ausbildungsförderung zuständigen Behörden verpflichtet sind, die nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen dagegen durch das Bundesverwaltungsamt verwaltet und eingezogen werden (§
40 BAföG F. 1971 und §
39 Abs.
2 BAföG in der Fassung des 3.
BAföG-Änderungsgesetzes vom 31. Juli 1975 [BGBl. I S. 2081]), führt ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Wie mit Recht auch
das Berufungsgericht angenommen hat, stehen der Bund als Träger des Bundesverwaltungsamtes und die Länder dem Auszubildenden
und Darlehensnehmer nicht isoliert und unverbunden gegenüber. Ausweislich der Regelungen in §
37 Abs.
1 Satz 2 und §
56 Abs.
2 und
3 BAföG bilden sie vielmehr, was den Rückfluß von für die Ausbildungsförderung bestimmten Finanzmitteln angeht, eine sachlich aufeinander
bezogene Einheit. Mit diesem auch dem Auszubildenden und Darlehensempfänger gegenüber sichtbaren Erscheinungsbild wäre es
nicht zu vereinbaren, wenn Einwendungen, die sich aus einem Fehlverhalten im Bereich des Landes ergeben, gegenüber einem Darlehensrückzahlungsverlangen
des Bundesverwaltungsamtes nicht vorgebracht werden könnten.
Daß es zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand führt, wenn die zuständigen Landesbehörden für verpflichtet gehalten werden, im
Anschluß an die Gewährung von Vorausleistungen den Unterhaltsanspruch des Auszubildenden gegen seine Eltern nachhaltig zu
verfolgen, und wenn weiterhin angenommen wird, daß Verstöße gegen diese Verpflichtung dem Darlehensrückzahlungsanspruch des
Bundesverwaltungsamtes entgegengehalten werden können, vermag der Senat nicht auszuschließen. Auch dieser Umstand könnte indessen,
anders als dies die Vorinstanz sieht, das angefochtene Urteil nicht stützen. Gesichtspunkte der Verwaltungspraktikabilität
sind zwar grundsätzlich geeignet, typisierende, generalisierende und pauschalierende Regelungen zu rechtfertigen, die der
Bewältigung von Massenverwaltungsvorgängen dienen sollen (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 11. und 13. Februar 1986 - BVerwG
5 B 44.85 und 149.84 - [Buchholz 436.36 §
21 BAföG Nr. 8 S. 10] sowie BVerwGE 74, 260 [264 f.]). Daß sie auch dazu zwingen könnten, eine gesetzliche Vorschrift entgegen ihrem Sinn und Zweck auszulegen, kann
jedoch nicht anerkannt werden.
Bleibt es nach allem dabei, daß derjenige, dessen Ausbildung im Wege der Vorausleistung gefördert worden ist, gegenüber dem
Verlangen des Bundesverwaltungsamtes auf Rückzahlung des dabei geleisteten Darlehensanteils einwenden kann, von seiten des
Landes sei nicht das Erforderliche getan worden, um den Unterhaltsanspruch des Auszubildenden gegen seine Eltern zu realisieren,
kommt es für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit darauf an, ob und inwieweit das Land Baden-Württemberg und seine
Behörden ihrer Verpflichtung zur nachhaltigen Verfolgung des gegen die Eltern des Klägers gerichteten Unterhaltsanspruchs
in ausreichendem Maße nachgekommen sind. Dabei kann es, was das Maß der an die Landesbehörden zu stellenden Anforderungen
anbelangt, nicht darum gehen, zu verlangen, daß nach der Bewilligung von Ausbildungsförderung als Vorausleistung dem Unterhaltsanspruch
des Auszubildenden gegen seine Eltern ohne nähere Prüfung der Umstände des Einzelfalles nachzugehen ist. Wie der erkennende
Senat schon wiederholt ausgesprochen hat, hängt die Rechtmäßigkeit einer Überleitung nach §
37 Abs.
1 BAföG unter anderem davon ab, daß die Vorschriften über die Anrechnung des Einkommens und des Vermögens der Eltern beachtet worden
sind. Denn §
37 Abs.
1 BAföG läßt die Überleitung eines Unterhaltsanspruchs des Auszubildenden gegen seine Eltern ausdrücklich nur so weit zu, wie auf
den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen und Vermögen der Eltern nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz anzurechnen ist (BVerwGE 49, 316 [318]; 62, 154 [156]; Urteil vom 26. November 1981 - BVerwG 5 C 91.79 - [Buchholz 436.36 §
37 BAföG Nr. 15 S. 12 = FamRZ 1982, 540/541]). Das Amt für Ausbildungsförderung ist deshalb gehalten, vor einer Überleitung die Einkommens-
und Vermögensverhältnisse der Eltern zu ermitteln und den sich nach diesem Gesetz ergebenden Anrechnungsbetrag festzustellen
(Urteil vom 25. Februar 1982 - BVerwG 5 C 104.79 - [Buchholz 436.36 §
37 BAföG Nr. 18 S. 22 = FamRZ 1982, 1040/1041]). Das Bestehen des Unterhaltsanspruchs als solches ist dagegen zu diesem Zeitpunkt
nur unter dem Gesichtspunkt zu überprüfen, ob die Annahme eines solchen Anspruchs offensichtlich nicht in Betracht kommt und
seine Überleitung deswegen rechtswidrig wäre (vgl. BVerwGE 49, 311 [315 f.]; 56, 300 [302]).
Auch nach dem Bewirken des Anspruchsübergangs wird im Regelfall von der zuständigen Landesbehörde des näheren geprüft werden
müssen, ob und in welchem Umfang eine Inanspruchnahme der Eltern des Auszubildenden aus dem Unterhaltsanspruch Aussicht auf
Erfolg hat. Da der den Eltern förderungsrechtlich zugemutete Beitrag zu den Ausbildungskosten ihres Kindes im
Bundesausbildungsförderungsgesetz unter Zubilligung von Freibeträgen vom Einkommen und Vermögen pauschaliert worden ist, der Umfang der bürgerlich-rechtlichen
Unterhaltspflicht für die Ausbildung von Kindern dagegen nur unter Berücksichtigung aller Lebensumstände auf der berechtigten
und auf der verpflichteten Seite im Einzelfall festgestellt werden kann (zu beidem s. BVerwGE 49, 331 [334]), ist es, zumal wenn bei der Anrechnung des Elterneinkommens von dem in §
24 Abs.
1 BAföG bestimmten Zeitraum und nicht von dem für den Unterhaltsanspruch maßgeblichen Bedarfszeitraum ausgegangen wird, denkbar,
daß der zivilrechtliche Unterhalt in einer Höhe geschuldet wird, die hinter dem im Sinne des §
37 Abs.
1 Satz 1
BAföG anzurechnenden Betrag zurückbleibt, oder daß ein Unterhaltsanspruch im konkreten Fall überhaupt entfällt (vgl. BT-Drucks.
VI/1975 S. 35 zu § 36). Kommt die Behörde, wenn sie nach einer Überleitung des Anspruchs die weiteren Schritte ihres Vorgehens
in Betracht zieht, - ggf. nach Anhörung der Eltern des Auszubildenden - in nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis, daß ein
Unterhaltsanspruch nicht besteht, ist sie nicht verpflichtet, die Eltern gerichtlich in Anspruch zu nehmen; dies gilt auch
mit Blick auf die hier in Rede stehende Fassung des §
37 Abs.
1 Satz 1
BAföG, weil durch dessen Ausgestaltung als zwingende Vorschrift in Recht und Pflicht der zuständigen Behörde zur eigenen Beurteilung,
ob ein Unterhaltsanspruch zu bejahen ist, nicht eingegriffen werden sollte (BT-Drucks. 7/2098 S. 22 zu Nr. 26). Ist dagegen
nach der zutreffenden Einschätzung der Behörde nicht auszuschließen, daß der übergeleitete Anspruch - wenn auch nur in Höhe
eines Teilbetrages - besteht und gegen die Eltern des Auszubildenden durchzusetzen sein wird, gehört es zu einer pflichtgemäßen
Sachbehandlung, diesen Anspruch gerichtlich geltend zu machen, wenn die Eltern nicht bereit sind, ihn freiwillig zu erfüllen.
Bei all ihren Dispositionen haben das Amt für Ausbildungsförderung und die anderen mit der Sache befaßten Landesbehörden sicherzustellen,
daß die Realisierung des Unterhaltsanspruchs möglichst für die gesamte Zeit, für die dem Auszubildenden Ausbildungsförderung
nach §
36 BAföG gezahlt worden ist, gewährleistet bleibt. Darauf zielt im Regelfall, wenn nicht schon nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts eine Inanspruchnahme der Eltern des Auszubildenden für die Vergangenheit gesichert ist, die schriftliche Mitteilung
über die Bewilligung von Ausbildungsförderung an die Eltern, die nach §
37 Abs.
4 BAföG unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§
121 Abs.
1 Satz 1
BGB), zu ergehen hat. Liegt bereits ein rechtskräftiges Unterhaltsurteil gegen die Eltern (einen Elternteil) des Auszubildenden
vor, kommt eine darüber hinausgehende Verurteilung zur Entrichtung von Unterhaltsleistungen nur für die Zeit nach Erhebung
einer Abänderungsklage in Betracht (§
323 Abs.
3 ZPO). Die Behörden des Landes sind mit Rücksicht darauf zu besonders zügiger Sachbehandlung verpflichtet. Sie haben nicht nur
die Prüfung, in welcher Höhe ein nicht evident ausgeschlossener Unterhaltsanspruch des Auszubildenden gegen seine Eltern überzuleiten
ist, unverzüglich durchzuführen, sondern nach einer Überleitung dieses Anspruchs ebenso unverzüglich darüber zu entscheiden,
ob und ggf. in welchem Umfang er gegen die Eltern gerichtlich geltend gemacht wird. Allein ein solches Handeln wird der Pflicht
der Förderungsverwaltung zur nachhaltigen Verfolgung des Unterhaltsanspruchs gerecht.
Führen die Ermittlungen des Landes dazu, daß zur Durchsetzung des Anspruchs gegen die Eltern des Auszubildenden auf die Inanspruchnahme
gerichtlicher Hilfe nicht verzichtet werden kann, kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht angenommen werden, daß der
Auszubildende durch die zuständige Behörde von der Erhebung der Unterhaltsklage gegen seine Eltern und vom Fortgang des Verfahrens
vor dem Zivilgericht unterrichtet werden müsse. Es ist keine Rechtsgrundlage erkennbar, aus der sich eine derartige Mitteilungspflicht
ergeben könnte. Das Land ist deshalb nicht gehindert, je nach den Umständen des einzelnen Falles darüber zu befinden, ob es
sachdienlich ist, dem Auszubildenden vom gerichtlichen Vorgehen gegen seine Eltern Kenntnis zu geben. Eine förderungsrechtliche
Verpflichtung aus §
37 Abs.
1 Satz 1
BAföG trifft das klageführende Land dagegen insoweit, als es anspruchserweiternden Umständen, die während des Klageverfahrens eingetreten
sind - der übergeleitete Unterhaltsbetrag erhöht sich während des Unterhaltsrechtsstreits mit Bezug auf den von der Klage
erfaßten Zeitraum -, durch eine entsprechende Antragstellung Rechnung tragen muß. Demgegenüber ist das Land in aller Regel
nicht gehalten, gegen eine erstinstanzliche Entscheidung des Zivilgerichts, die die Unterhaltsklage ganz oder teilweise abgewiesen
hat, Rechtsmittel einzulegen. Nur wenn triftige Gründe dafür sprechen, daß die ergangene Entscheidung keinen Bestand haben
kann, kann sich die Notwendigkeit eines weiteren gerichtlichen Vorgehens ergeben.
Ob und ggf. inwieweit der Kläger bei dieser Rechtslage dem Rückzahlungsbegehren des Bundesverwaltungsamtes mit Erfolg entgegentreten
kann, läßt sich noch nicht abschließend beurteilen, weil das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig
- die dafür notwendigen tatsächlichen Feststellungen bisher nicht getroffen hat. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils
ist die Sache deshalb an die Vorinstanz zurückzuverweisen, wo im fortzusetzenden Berufungsverfahren die genannten Feststellungen
nachzuholen und die neu gewonnenen Tatsachenerkenntnisse im Lichte der vorstehenden Ausführungen rechtlich zu würdigen sein
werden.