BVerwG, Urteil vom 13.12.1990 - 5 C 21.88
Ausbildungsförderung und elterliche Unterhaltspflicht
»1. Wird dem Auszubildenden Ausbildungsförderung als Vorausleistung gewährt, sind die Behörden des für die Förderung zuständigen Landes verpflichtet, im Rahmen pflichtgemäßer Sachbehandlung den Unterhaltsanspruch des Auszubildenden gegen seine Eltern mit dem Ziel zu verfolgen, den Nachrang der Ausbildungsförderung durch Inanspruchnahme der Eltern wiederherzustellen und, soweit Ausbildungsförderung als Darlehen geleistet worden ist, eine Inanspruchnahme des Auszubildenden als Darlehensschuldner möglichst zu vermeiden.
2. Der frühere Auszubildende ist nicht zur Rückzahlung eines ihm im Vorausleistungswege gewährten Darlehens verpflichtet, wenn und soweit der Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern von den dafür zuständigen Stellen des Landes pflichtwidrig nicht durchgesetzt worden ist.«
Fundstellen: BVerwGE 87, 217, DÖV 1991, 705, FamRZ 1991, 996, NJW 1992, 1252, NVwZ 1992, 60
Normenkette:
BAföG § 36 Abs. 1 § 37 Abs. 1, Abs. 4 § 56 Abs. 2, Abs. 3
,
ZPO § 323 Abs. 3
Vorinstanzen: VG Köln 21.02.1986 18 K 5423/84 , OVG Nordrhein-Westfalen 26.03.1987 16 A 913/86

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