Sozialhilferecht - Auslandsreise, Zuständigkeit der Sozialhilfe während -; Sozialhilfeträger, Zuständigkeit des örtlichen
- bei Auslandsreisen eines Hilfeempfängers; Urlaubsreise, Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe während -; Wohnungserhaltungsbedarf
eines Sozialhilfeempfängers während einer Urlaubsreise; Zuständigkeit, örtliche - des Sozialhilfeträgers bei Auslandsreisen
eines Hilfeempfängers
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Weitergewährung von Leistungen der Sozialhilfe für die Zeit einer Besuchsreise in
die Vereinigten Staaten von Amerika.
Der im Jahre 1946 geborene Kläger ist aufgrund krankhafter Knochenveränderungen und -zerstörungen Schwerstbehinderter im Sinne
von § 76 Abs. 2 a Nr. 3 Buchstabe b BSHG. Seit Dezember 1987 bezog er von der Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, seit Juni 1991 zusätzlich pauschaliertes
Wohngeld, Pflegegeld, Telefonhilfe und Leistungen für Fremdpflege von täglich bis zu zwölf Stunden zu jeweils 15 DM gegen
Nachweis der Helferstunden. In der Zeit vom 19. August bis 19. November 1991 hielt er sich mit einem Touristenvisum in Begleitung
seines Betreuers in den USA auf. Der Beklagten teilte er mit Schreiben vom 14. September, eingegangen am 23. September 1991,
mit, daß er sich vorübergehend in den Vereinigten Staaten aufhalte, kündigte an, alle zehn Tage Nachweise der geleisteten
Betreuerstunden zu schicken und bat um weitere Überweisung der Sozialhilfebeträge. Die Beklagte teilte darauf unter dem 23.
September 1991 mit, daß sie beabsichtige, die bisher gewährte Sozialhilfe ab 1. Oktober 1991 zu "sperren" und die bis zum
30. September 1991 bereits geleistete Hilfe zurückzufordern, und stellte gemäß Bescheid vom 18. November 1991 die Sozialhilfeleistungen
mit Wirkung ab 1. Oktober 1991 ein. Sie lehnte es auch ab, die Miete ab 1. Oktober 1991 bis zur Beendigung des Auslandsaufenthalts
zu übernehmen; über die Fremdpflegekosten für September 1991 werde noch gesondert entschieden. Nach Rückkehr des Klägers am
19. November 1991 bewilligte die Beklagte von diesem Tage an wieder die früheren Sozialhilfeleistungen, die Miete und den
Krankenkassenbeitrag schon ab 1. November 1991. Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 18. November 1991 wies
die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 1993 als unbegründet zurück; in dem Widerspruchsbescheid
heißt es u.a., die Hilfe zur Fremdpflege sei ab 1. September 1991 eingestellt worden.
Mit der daraufhin erhobenen Klage hat der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, die ihm vor dem Auslandsaufenthalt
gewährten Sozialhilfeleistungen für die Dauer des Auslandsaufenthalts weiterzugewähren. Das Verwaltungsgericht hat die Klage
mit Gerichtsbescheid vom 8. Juli 1993 abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage
einer Bestätigung der Pflegeperson über die dem Kläger geleisteten Pflegedienste die Beklagte unter Änderung des Gerichtsbescheids
und entsprechender Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, dem Kläger Hilfe zur Fremdpflege für die Zeit vom 23.
September 1991 bis zum 19. November 1991 und Hilfe zum Lebensunterhalt mit den sonstigen Leistungen für die Zeit vom 1. Oktober
1991 bis zum 19. November 1991 zu gewähren. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt:
Für die Gewährung der Hilfe zur Fremdpflege an den Kläger während des USA-Aufenthalts sei die Beklagte nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG örtlich zuständig und damit auch passiv legitimiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne ein Sozialhilfeträger
auch dann noch örtlich zuständig sein, wenn sich der Hilfesuchende für die Zeit, für die er die Leistungen begehre, nicht
mehr in dessen Bereich aufhalte; ausschlaggebend sei allein, ob der Bedarf zu einer Zeit entstanden sei, in der der Hilfesuchende
sich noch im Bereich des Sozialhilfeträgers tatsächlich aufgehalten habe. Hiernach sei die Beklagte zumindest dem Grunde nach
in der Zeit des nur vorübergehenden Aufenthalts des Klägers in den USA für die Gewährung von Hilfe zur Fremdpflege an den
Kläger örtlich zuständig. Seine Notlage sei nicht erst in den USA, sondern schon in M. "gegenwärtig" gewesen, weil sein Erholungsbedarf
und sein Bedarf für eine Urlaubsreise schon in M. und nicht erst in den USA entstanden seien. Das Ziel einer möglichst wirksamen
sozialhilferechtlichen Betreuung eines Schwerstbehinderten rechtfertige es, die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung von
Hilfe zur Pflege an den Ort zu knüpfen, der die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Behinderten maßgeblich
bestimme und seinen Lebensmittelpunkt bilde. Dies sei beim Kläger die Stadt M. Die Beklagte könne das Bestehen eines Erholungsbedarfs
und die Notwendigkeit einer Urlaubsreise am schnellsten und besten prüfen und beurteilen. Ein Schwerstbehinderter könne, auch
wenn er nicht erwerbstätig sei, dem Grundsatz nach einen Erholungsbedarf haben, und es könne ihm sozialhilferechtlich grundsätzlich
nicht verwehrt werden, zur Deckung dieses Erholungsbedarfs eine Urlaubsreise ins Ausland zu unternehmen. Eine Zuständigkeit
des überörtlichen Trägers nach § 119 BSHG für die Hilfe während einer Urlaubsreise ins Ausland komme nicht in Betracht, weil ein Urlaub im Ausland dort nicht einen
gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des §
30 Abs.
3 Satz 2
SGB I begründe. Aus § 119 BSHG könne nicht der Wille des Gesetzgebers entnommen werden, Deutsche, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhielten, von
der Sozialhilfe gänzlich auszuschließen, vielmehr sei anzunehmen, daß diese Vorschrift die Hilfe für Deutsche, die sich nur
vorübergehend im Ausland aufhielten, durch eine Hilfe für Deutsche, die im Ausland ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten, ergänzen
solle; wenn schon Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hätten, unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe beanspruchen
könnten, müßten Deutsche, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhielten, erst recht einen Hilfeanspruch haben können. Bei
einem nur vorübergehenden Auslandsaufenthalt komme als örtlich zuständiger Träger nur derjenige in Betracht, in dessen Bereich
der Hilfesuchende sich zuletzt tatsächlich aufgehalten habe. Der Beginn der Hilfegewährung richte sich dabei nach § 5 BSHG. Da im vorliegenden Fall die Beklagte erst während des Urlaubs des Klägers, nämlich am 23. September 1991, von seinem Pflegebedarf
in den USA Kenntnis erhalten habe, komme ein Hilfeanspruch erst von diesem Zeitpunkt an in Betracht. Erst von diesem Zeitpunkt
an habe der Beklagte die Erholungsbedürftigkeit des Klägers und die Notwendigkeit einer Urlaubsreise in die USA prüfen können.
§ 3 Abs. 1, 2 BSHG stehe dem Anspruch des Klägers nicht entgegen, weil dieser keine Mehrkosten gegenüber dem Aufenthalt in M. fordere. Die Ausführungen
zur Hilfe zur Pflege gälten entsprechend für die vom Kläger begehrte Hilfe zum Lebensunterhalt mit den sonstigen Leistungen.
Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß §
86 Abs.
1 Satz 1
VwGO sowie des § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG. Das Berufungsgericht habe den Bedarf des Klägers an einer Urlaubsreise und einen Erholungsbedarf anerkannt, ohne hierzu
tatsächliche Feststellungen getroffen zu haben. Eine gegenwärtige Bedarfslage habe für die vom Kläger geltend gemachten Bedarfe
zu dem Zeitpunkt, als er sich noch im Zuständigkeitsbereich des Beklagten aufgehalten habe, nicht bestanden; ein Weiterbestehen
der örtlichen Zuständigkeit während der Abwesenheit des Klägers sei daher zu verneinen. Müßte der Sozialhilfeträger für die
Dauer der gesamten Abwesenheit die Sozialhilfeleistungen weitergewähren, weil das Geltendmachen eines abstrakten Erholungsbedarfs
ausreichend sei, widerspräche dies dem Grundsatz, daß die Sozialhilfeleistung keine rentenähnliche Dauerleistung darstelle,
sondern als konkrete Notlagenhilfe zu verstehen sei. Jedenfalls gehöre ein dreimonatiger Erholungsbedarf nicht zum notwendigen
Lebensunterhalt im Sinne des § 12 BSHG. Aus § 119 BSHG lasse sich kein Erst-recht-Schluß auf den Fall des besuchsweisen Auslandsaufenthalts ziehen. Der Gesetzgeber habe den Fall
des besuchsweisen Auslandsaufenthalts nicht geregelt, weil ein Sozialhilfeempfänger, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt
habe, sich auch im Inland aufhalten solle.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Auf die Revision der Beklagten, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 141 Satz 1 in Verbindung mit §
125 Abs.
1 Satz 1 und §
101 Abs.
2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§
144 Abs.
3 Satz 1 Nr.
2 VwGO).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folgt die örtliche Zuständigkeit und Passivlegitimation der Beklagten für die
vom Kläger für die Dauer seines Auslandsaufenthalts begehrten Sozialhilfeleistungen nicht schon aus der von der Vorinstanz
angenommenen Erholungsbedürftigkeit des Klägers. Die Klage ist vielmehr mangels Zuständigkeit der Beklagten abzuweisen, soweit
es um die im Revisionsverfahren noch streitigen Kosten der Fremdpflege (Zeitraum vom 23. September 1991 bis zum 19. November
1991) und um Pflegegeld, Regelbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf für die Zeit vom 1. Oktober 1991 bis zum 19. November
1991 geht. Für die weiter geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträge, Wohnungskosten und die Telefonhilfe ist die Beklagte
örtlich zuständig, doch bedarf die sozialhilferechtliche Notwendigkeit dieser Kosten noch der Klärung in tatsächlicher Hinsicht.
Das bedingt die Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist für die Sozialhilfe der Träger örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende tatsächlich aufhält. Da der
Kläger sich im streitgegenständlichen Zeitraum nicht im Bereich der Beklagten, sondern auf einer Reise in den USA aufhielt,
können ihm die gegen die Beklagte geltend gemachten Sozialhilfeansprüche nur zustehen, soweit deren örtliche Zuständigkeit
während der Ortsabwesenheit des Klägers fortbestand. Während im Inland eine räumlich lückenlose Zuständigkeit der Sozialhilfeträger
besteht und damit die sozialhilferechtliche Versorgung überall im Bundesgebiet gewährleistet ist, fehlt bei Auslandsreisen,
die den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland unberührt lassen und - wie unstreitig im Ausgangsfall - von der Auslandssozialhilfe
nach § 119 BSHG nicht erfaßt werden, ein zuständiger Träger mit der Folge, daß dem Hilfebedürftigen eine sozialhilferechtliche Versorgung
für einen im Ausland entstehenden Bedarf nicht zusteht. Das bedeutet nicht, daß ein Hilfeempfänger keine Urlaubsreisen ins
Ausland machen dürfte, er muß allerdings seinen Bedarf in dieser Zeit selbst decken bzw. von anderen decken lassen.
Allerdings endet eine durch den tatsächlichen Aufenthalt eines Hilfeempfängers begründete örtliche Zuständigkeit eines Trägers
der Sozialhilfe nicht schon bei jeder vorübergehenden Ortsabwesenheit des Hilfeempfängers; vielmehr geht auch die Beklagte
entsprechend der üblichen Sozialhilfepraxis davon aus, daß kurzfristige Abwesenheiten während des Bewilligungszeitraums von
regelmäßig einem Monat die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers unberührt lassen. Um eine solche kurzfristige Abwesenheit
während eines laufenden Bewilligungszeitraumes geht es vorliegend jedoch nicht; vielmehr begehrt der Kläger die Sozialhilfe
für eine dreimonatige Auslandsreise. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für eine fortdauernde sozialhilferechtliche Verpflichtung
der Beklagten kann dabei nur ein schon vor der Abreise entstandener, noch mit dem tatsächlichen Aufenthalt des Klägers im
Zuständigkeitsbereich der Beklagten verbundener Bedarf sein.
Nach der bereits von der Vorinstanz angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Auslegung des § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG maßgeblich darauf abzustellen, wo der geltend gemachte Bedarf entstanden ist; denn die Sozialhilfe dient dazu, eine gegenwärtige
Notlage zu beheben (vgl. Urteil vom 4. Februar 1988 - BVerwG 5 C 89.85 - >BVerwGE 79, 46, 49 m.w.N. = Buchholz 436.0 § 97 BSHG Nr. 4 S. 3<; Urteil vom 24. Januar 1994 - BVerwG 5 C 47.91 - >BVerwGE 95, 60, 61 = Buchholz 436.0 § 97 BSHG Nr. 7 S. 2<; Urteil vom 23. Juni 1994 - BVerwG 5 C 26.92 - >BVerwGE 96, 152, 154 = Buchholz 436.0 § 5 BSHG Nr. 12 S. 3<; Urteil vom 17. November 1994 - BVerwG 5 C 13.92 - >BVerwGE 97, 103, 105 = Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 24 S. 3<). Ab wann eine "gegenwärtige Notlage" angenommen werden kann, richtet sich nach der jeweiligen Eigenart des
geltend gemachten Bedarfs. Eine einmal begründete örtliche Zuständigkeit eines Sozialhilfeträgers besteht danach trotz Ortswechsels
des Hilfesuchenden fort, wenn die Bedarfslage in seinem Verantwortungsbereich nicht nur entstanden und ihm zur Kenntnis gelangt
ist, sondern von ihm auch durch Erledigung des Hilfefalles hätte beseitigt werden können (vgl. Urteil vom 24. Januar 1994,
a.a.O. S. 60, 63 bzw. S. 4, für den Fall eines durch einmalige Leistung zu deckenden Bedarfs - Sommerbekleidung). Eine solche
Fallgestaltung liegt im Ausgangsfall nicht vor, da bei der Abreise des Klägers in die USA die für die streitgegenständlichen
Zeiträume geltend gemachten Bedarfe noch nicht zu decken waren.
Bei kurzfristigen Ortswechseln kann statt kurzfristig wechselnder Zuständigkeiten unter dem Gesichtspunkt der Effektivität
der Sozialhilfe eine fortdauernde Zuständigkeit eines örtlichen Trägers geboten sein (Urteil vom 23. Juni 1994, a.a.O. S.
152, 154 bzw. S. 3 - Internatsaufenthalt). Bei einer Urlaubsreise ins Ausland kann eine Zuständigkeit des für den Inlandsaufenthaltsort
zuständigen Trägers für einen mit dem Urlaub verbundenen besonderen Bedarf bestehen, wenn der geltend gemachte Bedarf bereits
am Inlandsaufenthaltsort gegenwärtig war, was der Senat für den Fall einer bereits vor Reiseantritt fälligen Rechnung des
Reiseunternehmens über vertraglich vereinbarte Kosten für eine besondere Pflegekraft während des Urlaubs bejaht hat (Urteil
vom 17. November 1994, a.a.O. S. 103, 105 bzw. S. 3). Entscheidend ist demnach nicht, ob ein Bedarf für die Zeit einer Ortsveränderung
- hier für die Zeit eines Auslandsaufenthalts - geltend gemacht wird, sondern ob er seiner Eigenart nach bereits am Ort des
Inlandsaufenthalts gegenwärtig war oder ob der Grundsatz der Effektivität der Sozialhilfe ein Festhalten des Sozialhilfeträgers
an seiner Zuständigkeit erfordert.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes läßt sich eine alle vom Kläger geltend gemachten Ansprüche in gleicher
Weise umfassende Zuständigkeit der Beklagten nicht unter dem Gesichtspunkt begründen, daß der Kläger einen bereits vor Antritt
der Urlaubsreise entstandenen Erholungsbedarf gehabt habe. Bei der Prüfung des Fortbestehens der Zuständigkeit der Beklagten
für die vor der Reise gewährten Sozialhilfeleistungen hat die Vorinstanz nicht darauf abgestellt, wann und wo die jeweiligen
Einzelbedarfe entstanden sind, sondern für Deutsche, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten, aus der Regelung der Auslandssozialhilfe
in § 119 BSHG im Wege eines Erst-recht-Schlusses eine generelle Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers des letzten Inlandsaufenthaltes hergeleitet.
Es sei nicht hinzunehmen, daß für einen Schwerstbehinderten, der im Ausland Urlaub mache, überhaupt niemand zuständig sei,
vielmehr sei der Sozialhilfeträger des letzten Inlandsaufenthaltes als örtlich zuständig anzusehen. Diese Erwägungen verknüpfen
die von der Berufungsinstanz nicht näher überprüfte Annahme, der Kläger habe auch als nicht erwerbstätiger Schwerstbehinderter
einen sozialhilferechtlich anzuerkennenden Erholungsbedarf, zu dessen Deckung ihm eine Urlaubsreise ins Ausland sozialhilferechtlich
nicht verwehrt werden dürfe, mit dem gesetzessystematischen Argument einer Lückenfüllung im Zuständigkeitsbereich. Beide Gesichtspunkte
sind jedoch nicht tragfähig.
Bei den vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen handelt es sich nicht um einen speziellen Urlaubs- oder Erholungsbedarf im
Sinne eines urlaubsbedingten zusätzlichen Bedarfs, wie er dem Urteil des Senats vom 17. November 1994 (a.a.O.) zugrunde lag.
Es geht dem Kläger vielmehr darum, die vor Reiseantritt am inländischen Aufenthaltsort gewährte Sozialhilfe, die er bei einem
ununterbrochenen Aufenthalt in M. weiterbezogen hätte, auch während einer Auslandsreise unverändert in Anspruch nehmen zu
können. Die rechtliche Bedeutung der "Erholungsbedürftigkeit des Klägers und ... Notwendigkeit einer Urlaubsreise in die USA"
wird von der Vorinstanz daher systematisch nicht im Zusammenhang mit einer Prüfung der sozialhilferechtlichen Notwendigkeit
urlaubsbedingter Mehrkosten etwa in Gestalt von Reisekosten oder eines erhöhten Auslandsaufwandes erörtert - solche Ansprüche
macht der Kläger nicht geltend -, sondern zur Schließung einer von der Vorinstanz für Auslandsurlaubsreisen und vorübergehende
Auslandsaufenthalte von Deutschen angenommenen sozialhilferechtlichen Rechtsschutzlücke. Dem vermag der Senat sich nicht anzuschließen.
Soweit das Bundessozialhilfegesetz infolge der Anknüpfung der Hilfezuständigkeit an einen tatsächlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich eines Sozialhilfeträgers
für bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten, insbesondere Urlaubsreisen, auftretende Bedarfsfälle eine Sozialhilfegewährung
nicht vorsieht, liegt hierin nicht eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke, sondern eine Folge des Territorialitätsprinzips,
das vom Gesetzgeber im Falle des § 119 BSHG durchbrochen worden, im übrigen aber nach der bestehenden Rechtslage hinzunehmen ist. Es ist nicht ersichtlich, daß verfassungsrechtliche
Gesichtspunkte, namentlich das Grundrecht der Menschenwürde (Art.
1 Abs.
1 GG), das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art.
1 Abs.
1 in Verbindung mit Art.
2 Abs.
1 GG) oder das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art.
2 Abs.
1 GG) es gebieten könnten, die Regelung der örtlichen Zuständigkeit unter Lösung vom Aufenthaltskriterium so auszulegen, daß ein
Sozialhilfeempfänger in die Lage versetzt wird, auch bei längeren Auslandsreisen Sozialhilfe unverändert weiterbeziehen zu
können. Dies schließt es nicht aus, daß die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auch während des Abwesenheitszeitraumes
weiter zu decken sind, soweit der ihnen zugrundeliegende Bedarf bereits vor Antritt der Reise im Zuständigkeitsbereich des
Beklagten entstanden und gegenwärtig ist.
Eine an der örtlichen und zeitlichen Entstehung der vom Kläger geltend gemachten Bedarfsposten orientierte Prüfung ergibt
folgendes:
Der aus der Schwerstbehinderung des Klägers herrührende Bedarf an Fremdpflegeleistungen (§ 69 Abs. 2 Satz 3 BSHG in der bis zum Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 >BGBl I S. 1014< geltenden Fassung) konkretisiert
sich als Leistungsbedarf am jeweiligen Aufenthaltsort, bei einem Auslandsaufenthalt also im Ausland. Als Pflegekostenbedarf
(Geldbedarf) resultiert der Bedarf ausweislich der Feststellungen des Berufungsgerichts daraus, daß der Kläger auch in den
USA von der bereits in Deutschland für ihn tätigen Betreuungsperson gepflegt wurde, welche ihm - entsprechend den bisher von
der Beklagten übernommenen Fremdpflegekosten - täglich zwölf Pflegestunden mit einem Stundensatz von 15 DM in Rechnung stellte.
Dieser Kostenbedarf war - anders als in der dem Urteil vom 17. November 1994 (a.a.O.) zugrunde liegenden besonderen Fallgestaltung
- nicht infolge einer fälligen, vor Reiseantritt zu begleichenden Rechnung bereits am inländischen Aufenthaltsort entstanden,
sondern entstand erst während der Reise und somit nicht im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Auch der sozialhilferechtliche
Bedarf für das der Erhaltung der Pflegebereitschaft der Pflegeperson dienende (vgl. Urteil vom 31. Januar 1968 - BVerwG V C 27.67 - >BVerwGE 29, 108f 110 = Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 1<) Pflegegeld (§ 69 Abs. 3, 4 BSHG), welches der Kläger im Rahmen der Hilfe zur Pflege auch für die Zeit des Auslandsaufenthalts unverändert für sich beansprucht,
ist nicht bereits vor der Abreise für die gesamte Dauer der Auslandsreise entstanden, sondern entstand am jeweiligen Aufenthaltsort.
Dasselbe gilt auch für die mit der Leistung nach dem Regelsatz abgedeckten Bestandteile des notwendigen Lebensunterhalts und
den mit der Schwerstbehinderung verbundenen Mehrbedarf; beide betreffen Lebensbedürfnisse, welche jeweils am Ort des tatsächlichen
Aufenthalts entstehen. Auch hier läßt sich ein unmittelbarer örtlicher Bezug des Bedarfs zum Zuständigkeitsbereich der Beklagten
für die Zeit der Auslandsreise nicht feststellen.
Anders liegt es jedoch bei den vom Kläger weiter begehrten Kosten der beibehaltenen Wohnung in M., den Krankenversicherungskosten
und den Leistungen der Telefonhilfe.
Infolge der dreimonatigen Urlaubsreise hatte der Kläger an seinem bisherigen Wohnort in M. zwar keinen aktuellen notwendigen
Wohnbedarf mehr, doch hatte er möglicherweise einen Wohnungserhaltungsbedarf für die Rückkehr. Für diesen Bedarf ist die Beklagte
zuständig. Inwieweit ein Hilfeempfänger vom Sozialhilfeträger im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt die Übernahme der Wohnungskosten
für die Zeit einer längeren Ortsabwesenheit verlangen kann, hängt von der sozialhilferechtlichen Notwendigkeit des Wohnungserhalts
und den damit verbundenen Kosten ab, die sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles beurteilen
lassen.
Die Lage kann sich etwa bei einem möblierten Zimmer in einer Pension oder in einem Heim anders darstellen als bei einer langfristig
angemieteten Wohnung. Im Falle des Klägers ist auch zu berücksichtigen, daß er möglicherweise jederzeit damit rechnen mußte,
je nach körperlicher Verfassung seine Reise kurzfristig abbrechen und nach Hause zurückkehren zu müssen; von daher liegt es
nahe, den Wohnungserhaltungsbedarf als schon im Zuständigkeitsbereich der Beklagten entstandenen aktuellen und notwendigen
Bedarf anzusehen. Das Berufungsgericht hat hierzu jedoch keine näheren Feststellungen getroffen, so daß eine Zurückverweisung
geboten ist.
Entsprechendes gilt auch für die Krankenversicherungsbeiträge. Der Bedarf des Klägers, seinen Versicherungsschutz nicht zu
verlieren, war bereits in M. aktuell und gegenwärtig. Sollte die Krankenversicherung des Klägers Krankheitskosten im Ausland
nicht umfassen, wäre mit Blick auf die dreimonatige Dauer des Auslandsaufenthalts zu prüfen, ob die Beitragspflicht für diese
Zeit ruhen konnte. Auch insoweit bedarf es noch ergänzender Feststellungen der Tatsacheninstanz.
Die Telefonhilfe (§ 68 Abs. 2 - jetzt Abs. 5 - BSHG) begehrt der Kläger, soweit ersichtlich, nicht als Beitrag für vom Ausland aus geführte Telefongespräche, welche als ein
erst im Ausland entstandener Bedarf anzusehen wären, sondern zur Erhaltung eines bereits in M. bestehenden Telefonanschlusses.
Insoweit handelt es sich um einen bereits im Zuständigkeitsbereich der Beklagten entstandenen Bedarf. Inwieweit die Anschlußerhaltungskosten
notwendig sind, hängt ebenfalls von den Umständen des Einzelfalles ab, hier insbesondere etwa davon, ob der Kläger alleiniger
Inhaber eines Telefonanschlusses war und ob eine vorübergehende Abmeldung aus Kostengründen möglich und zumutbar gewesen wäre.
Auch hierzu hat das Berufungsgericht keine näheren Feststellungen getroffen.