BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 25.04, FEVS 56, 346
Zuständigkeit für Hilfe in einer Anstalt; Blindenhilfe, Zuständigkeit für Blindenhilfe bei stationärer Hilfe; stationäre Unterbringung; Zuständigkeit für Übernahme von Zusammenhangskosten bei stationärer Unterbringung
»Für Blindenhilfe, die einem in einer Einrichtung lebenden Blinden zu gewähren ist, ist unabhängig davon, ob die Heimunterbringung wegen der Blindheit oder aus einem anderen Grund erforderlich ist, der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat.«
Fundstellen: DVBl 2005, 783, DÖV 2005, 618, FEVS 56, 346, NVwZ-RR 2005, 417
Normenkette:
BSHG § 67 § 97 Abs. 2 Satz 1 § 103
Vorinstanzen: OVG Rheinland-Pfalz 03.11.2003 12 A 11467/03 , VG Neustadt a.d. Weinstraße - 2 K 1165/03 NW - 31.07.2003

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