BVerwG, Urteil vom 22.12.1998 - 5 C 25.97, FEVS 49, 385
Kinder- und Jugendhilfe - Auswärtige Unterbringung, Heranziehung zu den Kosten der - in Höhe der ersparten Aufwendungen; ersparte Aufwendungen, Heranziehung zu den Kosten auswärtiger Unterbringung in Höhe der -; Heranziehung zu den Kosten im Umfang der durch die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen; Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform, Heranziehung der Eltern zu den Kosten der - in Höhe der ersparten Aufwendungen; Kindergeld, keine Zweckidentität von - und Leistungen zum Lebensunterhalt bei Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform; Kostenbeitrag, Pauschalierung des -s für durch auswärtige Unterbringung ersparte Aufwendungen; Pauschalierung des Kostenbeitrags für durch auswärtige Unterbringung ersparte Aufwendungen; Waisenrente, Zweckidentität von - und Leistungen zum Lebensunterhalt bei Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform; Zweckidentität von Halbwaisenrente und Leistungen zum Lebensunterhalt bei Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform; Zweckidentität, keine - von Kindergeld und Leistungen zum Lebensunterhalt bei Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform
»1. Kindergeld ist - anders als eine Halbwaisenrente - keine mit Leistungen zum Lebensunterhalt bei Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform zweckgleiche Leistung. Es ist aber bei der Berechnung eines Kostenbeitrages nach § 94 Abs. 2 SGB VIII als Einkommen zu berücksichtigen.
2. Pauschalbeträge nach § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII dienen der vereinfachten Ermittlung der ersparten Aufwendungen im Sinne des § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII und dürfen daher nur im Rahmen der danach zulässigen Beitragshöhe festgelegt werden.
3. Eine Pauschalierung der durch die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen auf der Grundlage der einkommensabhängigen Beträge für den Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle ist grundsätzlich zulässig. Dabei ist einer vom Regelfall der Düsseldorfer Tabelle abweichenden unterhaltsrechtlichen Situation gegebenenfalls durch Einordnung in eine niedrigere/höhere Gehaltsstufe oder Zwischenstufe Rechnung zu tragen. Trotz der Unterbringung fortbestehenden häuslichen Aufwendungen und durch die Unterbringung entstehenden besonderen Kosten wie Kosten der Aufrechterhaltung des Kontakts ist Rechnung zu tragen.«
Fundstellen: BVerwGE 108, 221, DVBl 1999, 1122, FEVS 49, 385, FamRZ 1999, 781, NJW 1999, 2383, NVwZ 1999, 997, ZfJ 2000, 25, ZfS 2001, 81, ZfSH/SGB 1999, 428
Normenkette:
SGB VIII § 34 § 91 Abs. 1 Nr. 4c § 93 Abs. 5 § 94 Abs. 2
Vorinstanzen: VG Karlsruhe 05.03.1996 VG 5 K 2445/95 , VGH Baden-Württemberg 29.07.1997 9 S 1194/96

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