BVerwG, Urteil vom 19.06.1980 - 5 C 26.79, FEVS 28, 402
»Eine Allgemeine Ortskrankenkasse, die ihrem versicherungspflichtigen Mitglied ohne Rechtsgrund Krankengeld zahlt und die rechtswidrige Leistung von ihrem Mitglied nicht zurückfordern kann, hat keinen Anspruch darauf, daß der Träger der Sozialhilfe ihr den Aufwand erstattet (Bestätigung von BVerwGE 32, 279).«
Fundstellen: BVerwGE 60, 236, FEVS 28, 402
Normenkette:
BSHG §§ 2, 5
,
SGB I §§ 9, 37
Vorinstanzen: VG Neustadt a.d.W.