BVerwG, Urteil vom 08.09.1983 - 5 C 26.81, FEVS 33, 55
»1. Bei der Festsetzung der Förderungshöchstdauer ist der Normgeber an die Mindeststudienzeit der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung gebunden. Ein eigenes Prüfungsrecht steht ihm bei der Frage zu, ob es nach den jeweiligen Ausbildungsinhalten gerechtfertigt ist, entsprechend der allgemeinen Übung ein zusätzliches Semester zur freieren Studiengestaltung zuzubilligen (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 1983 - BVerwG 5 C 50.81 -, - BVerwG 5 C 123.81 -, - BVerwG 5 C 26.82 -).
2. Eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus setzt voraus, daß der Auszubildende innerhalb der Zeit, die nach § 15 Abs. 3 BAföG als angemessene Verlängerung der Förderungsdauer zu bestimmen ist, seine Ausbildung berufsqualifizierend abschließt (Bestätigung von BVerwGE 57, 75 und Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 38.78 - Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 7 = FamRZ 1980, 730).«
Fundstellen: BVerwGE 68, 20, FEVS 33, 55
Normenkette:
BAföG § 15 Abs. 2, 3, 4, §§ 9, 48
Vorinstanzen: VG Kassel