BVerwG, Urteil vom 21.12.2001 - 5 C 27.00, FEVS 53, 289
Einkommen, Absetzung von Beträgen in angemessener Höhe für Erwerbstätige vom -; Erwerbstätige, Absetzung von Beträgen in angemessener Höhe vom Einkommen
»Die angemessene Höhe des Absetzungsbetrages für Erwerbstätige nach § 76 Abs. 2 a Nr. 1 BSHG ist mangels einer näheren Bestimmung in einer Rechtsverordnung der Bundesregierung (§ 76 Abs. 3 BSHG) durch den zuständigen Träger der Sozialhilfe entsprechend den mit der Absetzungsregelung verfolgten Zwecken zu bestimmen, zusätzliche, nach § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG nicht berücksichtigte Mehraufwendungen zu decken und einen Anreiz zur Erwerbsarbeit zu geben. Eine rechtliche Bindung an die 1976 zu § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG a.F. ergangenen Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zur Bemessung des Mehrbedarfs für Erwerbstätige besteht dabei nicht.«
Fundstellen: BVerwGE 115, 331, DVBl 2002, 921, DÖV 2003, 302, FEVS 53, 289, FamRZ 2002, 1027
Normenkette:
BSHG § 76 Abs. 2a Nr. 1
Vorinstanzen: OVG Nordrhein-Westfalen 20.06.2000 22 A 285/98 , VG Köln 06.11.1997 5 K 1718/94

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