BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30.12
Vorrang der Inanspruchnahme eines erstattungspflichtigen Sozialhilfeträgers durch einen kostenerstattungsberechtigten Jugendhilfeträgers als der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgende Interessenwahrungsgrundsatz
1. Der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgende Interessenwahrungsgrundsatz kann es einem kostenerstattungsberechtigten Jugendhilfeträger nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII primär gebieten, den erstattungspflichtigen Sozialhilfeträger vorrangig in Anspruch zu nehmen.
2. Eine Berufung auf den Interessenwahrungsgrundsatz ist dem erstattungspflichtigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe versagt, wenn offenkundig ist, dass es diesem ebenso wie dem erstattungsberechtigten Jugendhilfeträger möglich wäre, einen vorrangig verpflichteten Sozialleistungsträger mit Aussicht auf Erfolg auf Erstattung in Anspruch zu nehmen.
Fundstellen: DÖV 2013, 911, FamRZ 2013, 1655, NVwZ-RR 2013, 1003, NVwZ-RR 2013, 5
Normenkette:
SGB VIII § 10 Abs. 4 S. 1, 2
,
SGB VIII § 86 Abs. 1 S. 2
,
SGB VIII § 86 Abs. 6
,
SGB VIII § 89a Abs. 1 S. 1
,
SGB VIII § 89a Abs. 3
,
SGB VIII § 89f Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 104 Abs. 1 S. 1, 2
,
BGB § 242
Vorinstanzen: OVG Nordrhein-Westfalen 03.09.2012 OVG 12 A 1514/10 , VG Arnsberg 08.06.2010 VG 11 K 1265/09
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. September 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

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