BVerwG, Urteil vom 30.10.1979 - 5 C 31.78, FEVS 28, 45
»1. Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG ist nicht auf die Gewährung von Eingliederungshilfe beschränkt.
2. Das Tatbestandsmerkmal "um Sozialhilfe zu erlangen" in der eingereiste Ausländer betreffenden Ausschlußregelung des Bundessozialhilfegesetzes ist erfüllt, wenn von einem Wissen und Wollen mindestens im Sinne eines bedingten Vorsatzes ausgegangen werden kann, der für die Einreise von prägender Bedeutung war. Fahrlässiges Verhalten genügt nicht.
3. Der Umstand, daß zwischen Krankenhaus und Patient ein Behandlungsvertrag geschlossen worden ist, kann jedenfalls dann nicht als "rechtliche Pflicht (des Krankenhauses), die Aufwendungen selbst zu tragen", begriffen werden, wenn das Krankenhaus in einem "Eilfall" einen nicht in Zweifel zu ziehenden sozialhilferechtlich relevanten Bedarf des hilfebedürftigen Patienten befriedigt.«
Fundstellen: BVerwGE 59, 73, FEVS 28, 45
Normenkette:
BSHG § 100 Abs. 1 Nr. 1, § 120 Abs. 1 S. 1, 2, § 121 S. 1
Vorinstanzen: VGH Baden-Württemberg , VG Stuttgart