BVerwG, Urteil vom 26.07.1984 - 5 C 31.82
d. Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus (Abs. 3)
(d) im Falle erstmaligen Nichtbestehens der Abschlußprüfung (Nr. 4) nur unter der Voraussetzung, daß es dem Auszubildenden
weder möglich noch zumutbar war, auch die Wiederholungsprüfung vor Ablauf der Förderungshöchstdauer abzuschließen.
Fundstellen: BVerwGE 70, 21
, DRsp V(545)89d, FamRZ 1985, 213
»... Scheitert ein Auszubildender vor dem Ablauf der Förderungshöchstdauer erstmalig in der Abschlußprüfung, dann ist die
Ausbildung dadurch nicht beendet. Ihre Förderungsfähigkeit dauert vielmehr grundsätzlich über den Zeitpunkt hinaus, zu dem
feststeht, daß die Prüfung nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, bis zum Ende der Förderungshöchstdauer an Ä
sofern nicht ausnahmsweise nach den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung ausgeschlossen
ist Ä. Denn vor dem Ende der Förderungshöchstdauer endet die Leistung von Afö für eine Hochschulausbildung entweder mit dem
»Bestehen« der Abschlußprüfung (§
15 a Abs.
3
BAföG) oder durch den Abbruch der Ausbildung (§
15 a Abs,
4
BAföG); das (erstmalige) Scheitern in der Abschlußprüfung ist kein Beendigungsgrund. Gibt der Auszubildende nach dem erstmaligen
Nichtbestehen der Abschlußprüfung nicht zu erkennen, daß er das Ziel des Ausbildungsabschnitts, d. h. das Bestehen der Wiederholungsprüfung,
endgültig nicht mehr anstrebt, dann ist er weiterhin Ä was die Dauer der Afö anbetrifft, allein aufgrund von §
15 Abs.
2
BAföG Ä bis zum Ende der Förderungshöchstdauer zu fördern. Kann der Auszubildende insoweit Afö beanspruchen, dann ist er allerdings
gehalten, bis zum Ende der Förderungshöchstdauer das Ziel der Afö, nämlich das Erreichen eines berufsqualifizierenden Abschlusses,
weiterhin anzustreben. Er hat deshalb jede zumutbare Möglichkeit zu nutzen, um auch die Wiederholungsprüfung noch innerhalb
der Förderungshöchstdauer abzulegen. Nur wenn dies nicht gelingt, der Auszubildende vielmehr den letzten Prüfungsteil der
Wiederholungsprüfung erst nach dem Ende der Förderungshöchstdauer ablegen kann, ist wesentliche Ursache für die Überschreitung
der Förderungshöchstdauer das erstmalige Nichtbestehen der Abschlußprüfung. Erst nach dem Ende der Förderungshöchstdauer findet
in diesem Fall die weitere Leistung von Afö ihren Rechtsgrund in §
15 Abs.
3 Nr.
4
BAföG. ...«