BVerwG, Urteil vom 09.12.2014 - 5 C 32.13
Anspruch der Großeltern auf Übernahme der Aufwendungen für die Vollzeitpflege von Enkelkindern gegenüber dem Träger der Jugendhilfe
1. Großeltern können gegenüber dem Träger der Jugendhilfe einen Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die Vollzeitpflege von Enkelkindern (§ 27 Abs.
1, § 33 Abs. 1 SGB VIII) auch dann haben, wenn sie das Jugendamt nicht ernsthaft vor die Alternative stellen, für ihre Entlohnung zu sorgen oder auf ihre Betreuungsdienste zu verzichten.
2. Soweit in der früheren Rechtsprechung des Senats die Notwendigkeit der Hilfe zur Erziehung im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII von dieser Anforderung abhängig gemacht worden ist (BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 - FEVS 47, 433 <437> = Buchholz 436.511 § 27 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz Nr. 3 S. 10 f.; ebenso Urteil vom 4. September 1997 - 5 C 11.96 - Buchholz 436.511 § 27 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz Nr. 4), ist diese Rechtsprechung durch nachfolgende Gesetzesänderungen überholt.
Fundstellen: BVerwGE 151, 44, DÖV 2015, 447, FamRZ 2015, 659, NJW 2015, 2278, NVwZ 2015, 8
Normenkette:
SGB VIII § 27 Abs. 1 S. 1
,
SGB VIII § 33 Abs. 1
Vorinstanzen: OVG Rheinland-Pfalz 27.06.2013 OVG 7 A 10040/13 , Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstraße 17.08.2012 VG 4 K 336/12.NW
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Juni 2013 geändert. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 17. August 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19. Januar 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2012 verpflichtet ist, die erforderlichen Aufwendungen für die von der Klägerin in der Zeit vom 12. Mai 2011 bis zum 21. März 2012 geleistete Vollzeitpflege zu übernehmen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

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