BVerwG, Urteil vom 11.08.1983 - 5 C 32.82
»Hat ein Asylbewerber die Möglichkeit, während der Dauer des Asylverfahrens in einer von Dritten eingerichteten Sammelunterkunft aufgenommen zu werden und sind dort gewährte Sach- und Geldleistungen geeignet, den notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen, so hat er wegen des Nachrangs der Sozialhilfe keinen Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt.«
Fundstellen: BVerwGE 67, 349
Normenkette:
BSHG (1976) § 2 Abs. 1, § 11 Abs. 1 S. 1, § 12 Abs. 1, § 120 Abs. 1 S. 1 Hs. 1
,
Europäisches Fürsorgeabkommen (EFA) vom 11.12.1953 (BGBl. II 1956 S. 563)
Vorinstanzen: VGH Baden-Württemberg , I VG Karlsruhe