BVerwG, Urteil vom 03.12.1992 - 5 C 32.89, FEVS 44, 89
Erstattung von Aufwendungen des Nothelfers; Nothilfe in einem Eilfall; Nothelfer, Anspruch des - auf Erstattung von Aufwendungen; Sozialhilfeanspruch, kein - auf Übernahme von Nothilfeschulden des in Not Geratenen; Schulden, kein Anspruch auf Übernahme von - aus Nothilfe.
»Derjenige, der vor Kenntnis des Trägers der Sozialhilfe vom (möglichen) Hilfefall von einem anderen Hilfe erhalten hat, kann die Übernahme aus der Nothilfe resultierender Schulden nicht im Wege der Sozialhilfe beanspruchen. Vielmehr hat allein der Nothelfer Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen nach § 121 BSHG.«
Fundstellen: BVerwGE 91, 245, FEVS 44, 89, NJW 1993, 3216
Normenkette:
BSHG § 2 Abs. 1 § 5 § 121
Vorinstanzen: OVG Hamburg 23.06.1989 Bf IV 32/89 , VG Hamburg 16.03.1988 8 VG 1894/87