BVerwG, Urteil vom 17.08.1978 - 5 C 33.77, FEVS 27, 45
»1. Im Rahmen der Härteregelung des § 91 Abs. 3 Satz 1 BSHG konkretisiert Halbsatz 2 für die dort genannten Fälle die Härte von Gesetzes wegen.
2. Diese Härteregelung gebietet als "Sollvorschrift", von der Inanspruchnahme unterhaltspflichtiger Eltern grundsätzlich abzusehen.
3. Zur Frage der ausnahmsweise statthaften Inanspruchnahme in den Fällen des Halbsatzes 2 des § 91 Abs. 3 Satz 1 BSHG.«
Fundstellen: BVerwGE 56, 220, FEVS 27, 45
Normenkette:
BSHG (1974) § 91 Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen: VG Münster