BVerwG, Urteil vom 15.11.1979 - 5 C 34.78
»Daß Ausbildungsförderung rückwirkend für die letzten drei Monate vor dem Antragsmonat geleistet wird, ist eine zwingende Regelung. Auf den Förderungsbeginn kann der Auszubildende allein durch die Wahl des Zeitpunkts der Antragstellung Einfluß ausüben.«
Fundstellen: BVerwGE 59, 130
Normenkette:
BAföGöG (1974) § 15 Abs. 1 S. 1, 2, § 15a Abs. 1, 2, § 25 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, § 46 Abs. 1, 3, § 50 Abs. 3
Vorinstanzen: OVG Niedersachsen , VG Braunschweig