BVerwG, Urteil vom 11.10.1984 - 5 C 34.81
a. Auf den geforderten fünfjährigen Aufenthalt des Ausländers im Geltungsbereich des Gesetzes (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) kann eine Zeit, in der er bei einem deutschen Arbeitgeber im Ausland erwerbstätig war, nicht angerechnet werden.
Fundstellen: BVerwGE 70, 185 , DRsp V(545)88a, DÖV 1985, 279 , FamRZ 1985, 213
Normenkette:
BAföG § 8 Abs.2 S.1 Nr.1, S.2
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Ausländern, die wie der Kl. nicht die besonderen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2-5 BAföG erfüllen, Afö geleistet, wenn sie vor Beginn der förderungsfähigen Ausbildung insgesamt fünf Jahre sich im Geltungsbereich des Gesetzes rechtmäßig aufgehalten haben und erwerbstätig waren. Beim Kl. fehlt es am geforderten Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes.
.. Auf die Aufenthaltsdauer kann nicht eine Zeit angerechnet werden, die der Auszubildende zwar im Ausland verbracht hat, aber bei einem Arbeitgeber erwerbstätig war, der seinen Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes hat. Der Wortlaut de§ § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG bringt eindeutig zum Ausdruck, daß der darin verlangte Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes und die Erwerbstätigkeit zwei gleichrangige Anspruchsvoraussetzungen sind, die beide vorliegen müssen, damit Afö gewährt werden kann .. . Der Erwerbstätigkeit kann nicht der Vorrang eingeräumt werden. Das gilt vor allem auch, wenn man den Sinn der gesetzl. Regelung berücksichtigt. [Wird ausgeführt] .. . Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BAföG kann auf das Erfordernis der Erwerbstätigkeit der Eltern, auf das es bei der hier nicht in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG neben dem ebenfalls geforderten Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes ankommt, unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet werden. Das gilt jedoch nicht für die Anspruchsvoraussetzung des Aufenthalts. Wie das BVerwG für § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG entschieden hat, ist der Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes zwingende und unverzichtbare Anspruchsvoraussetzung (BVerwGE 65, 282 [285]). Das gilt auch für den in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG geregelten Förderungsanspruch. Der Sinn dieses Erfordernisses kann darin gesehen werden, daß durch § 8 Abs. 2 BAföG insgesamt nur den Ausländern ein Förderungsanspruch zugebilligt werden soll, die aufgrund ihres eigenen mindestens fünfjährigen Aufenthalts (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG) oder aufgrund eines Aufenthalts ihrer Eltern im Geltungsbereich des Gesetzes (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG) eine engere Beziehung zum deutschen Lebens- und Kulturkreis haben (BVerwGE 58, 353 [357]; BVerwGE 65, 282 [284 f.] [hier: V (545) 53 c]).
Dieser Grund, der sich einschränkend auf den Förderungsanspruch auswirkt, kann nicht als willkürlich angesehen werden. ...«