BVerwG, Urteil vom 13.10.1983 - 5 C 35.82
»1. Ebenso wie in den übrigen in § 7 Abs. 2 BAföG geregelten Fällen bestimmt dessen Satz 1 Nr. 3 die Förderungsvoraussetzungen ausschließlich für eine "weitere" Ausbildung. Für den Besuch eines Kollegs wird aufgrund dieser Vorschrift Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende zuvor eine Erstausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
2. Auch nach der Neufassung des § 7 Abs. 1 BAföG durch das 6. BAföG-Änderungsgesetz wird Ausbildungsförderung für eine "andere" Ausbildung nur geleistet, wenn der Auszubildende die Erstausbildung aus wichtigem Grund abgebrochen hat, und zwar auch dann, wenn der Abbruch vor Ablauf von drei Schul- oder Studienjahren berufsbildender Ausbildung erfolgt ist.«
Fundstellen: BVerwGE 68, 84
Normenkette:
BAföGöG (1979) § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, § 7 Abs. 1, 3
Vorinstanzen: VGH Baden-Württemberg , VG Karlsruhe