BVerwG, Urteil vom 15.12.1977 - 5 C 36.77
»Unter der Geltung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung lagen die Voraussetzungen für die Leistungen von Ausbildungsförderung nicht mehr vor, wenn der Besuch einer Fachhochschule durch das Bestehen der Abschlußprüfung beendet war und der Auszubildende das im Zusammenhang mit dem Besuch einer Fachhochschule geforderte Praktikum nicht im zeitlich unmittelbaren Anschluß an das Ende des Fachhochschulbesuchs begonnen hat. - Zur Bedeutung der Neuregelung in § 15 a Abs. 2 BAföG (F. 1974).«
Fundstellen: BVerwGE 55, 154
Normenkette:
BAföGöG (1974) § 15a Abs. 2
,
BAföGöG (a.F.) § 20 Abs. 1 Nrn. 1, 2, § 7 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4, § 52
Vorinstanzen: OVG Nordrhein-Westfalen , VG Gelsenkirchen