BVerwG, Urteil vom 04.09.1980 - 5 C 42.79
»Ein Untersuchungsgefangener hat aus Gründen des Nachrangs der Sozialhilfe keinen Anspruch auf Krankenhilfe in Gestalt von zahnärztlicher Behandlung und Zahnersatz, wenn eine ausreichende, den Umständen des Einzelfalles gerecht werdende zahnärztliche Versorgung durch den für die Untersuchungshaftanstalt tätigen Zahnarzt gewährleistet und auch sonst nicht unzumutbar ist. Hierdurch wird weder die Unschuldsvermutung beeinträchtigt noch gegen das Gebot der Gleichbehandlung verstoßen noch das Recht auf freie Arztwahl verletzt.«
Fundstellen: BVerwGE 60, 367
Normenkette:
BSHG §§ 2, 37
,
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1
Vorinstanzen: OVG Berlin , VG Berlin