Gründe:
I. Die im Juli 1990 in ihrem 90. Lebensjahr verstorbene Mutter des Klägers hatte seit Anfang 1989 in einem Seniorenheim gelebt.
Die nicht durch ihr Einkommen gedeckten Kosten des Heimaufenthalts trug der Beklagte aufgrund Bescheides vom 12. Januar 1989
im Rahmen der Hilfe zur Pflege gemäß § 68
BSHG.
Durch Wahrungsanzeige vom 28. Februar 1989 teilte der Beklagte dem Kläger die Leistung von Sozialhilfe an dessen Mutter mit.
Nachdem er sowohl vom Kläger als auch von dessen Schwester Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingeholt
hatte, leitete der Beklagte gegenüber der Schwester des Klägers durch Bescheid vom 19. Mai 1989 und gegenüber dem Kläger durch
Bescheid vom 24. Juli 1989, berichtigt durch Bescheid vom 16. Januar 1990, den Unterhaltsanspruch ihrer Mutter in unterschiedlicher
Höhe auf sich über. Bei der Berechnung des für den Umfang der Überleitung jeweils maßgeblichen Unterhaltsbetrags legte der
Beklagte ein Monatseinkommen des Klägers von netto rund 6.487 DM und ein Einkommen von dessen Schwester (sie war zur damaligen
Zeit arbeitslos) in Höhe von 2.500 DM zugrunde. In dem ihr gegenüber ergangenen Bescheid heißt es u.a.: "Ein Kostenbeitrag
aus Ihrem Vermögen wird nicht verlangt".
Am 15. November 1989 hat der Kläger, nachdem er gegen den Bescheid vom 24. Juli 1989 unter dem 14. August 1989 Widerspruch
eingelegt hatte, Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger,
der auch gegen den Änderungsbescheid vom 16. Januar 1990 Widerspruch eingelegt hatte, durch Schreiben vom 16. August 1990
unter Wiederherstellung der Vollziehbarkeit seiner Überleitungsanzeige für die Zeit vom 3. März 1989 bis 20. Juli 1990 zu
Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt 17.597,88 DM auf. Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit folgender Begründung
zurückgewiesen:
Die Klage sei mangels zureichenden Grundes für die Nichtbescheidung des Widerspruchs des Klägers als Untätigkeitsklage nach
§
75
VwGO zulässig. Die durch den Überleitungsbescheid bewirkte Feststellung, in welchem Umfang der Schuldner des Unterhaltsanspruchs
gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 BSHG in Anspruch genommen werden dürfe - über die auch die Änderungsbescheide ihrem Regelungsgehalt nach nicht hinausgingen -,
sei rechtmäßig. Der Bescheid vom 24. Juli 1989 enthalte hinreichende Ermessenserwägungen. Eine für den Kläger teilweise ungünstigere
Festsetzung der überleitbaren Beträge durch die späteren Änderungsbescheide sei nicht zu beanstanden, weil der Kläger im Vertrauen
auf frühere Festlegungen des Umfangs der Überleitung keine Dispositionen getroffen habe. Auch die einer Überleitung gezogenen
gesetzlichen Grenzen seien nicht überschritten. Dabei könne offenbleiben, ob die zweimal vom Beklagten korrigierte Ermittlung
des einzusetzenden Einkommens des Klägers jetzt in jeder Hinsicht fehlerfrei sei. Jedenfalls bei einer Zusammenschau von Einkommen
und Vermögen halte die Inanspruchnahme des Klägers offensichtlich die Grenzen des § 91 Abs. 1 Satz 2 BSHG ein. Der Kläger habe während des streitgegenständlichen Zeitraums verwertbares und einzusetzendes Vermögen in Höhe der Inanspruchnahme
durch den Beklagten gehabt, da er seinen Miteigentumsanteil an einer ihm und seiner Schwester gehörenden, früher von seinen
Eltern bewohnten und nunmehr vermieteten Zweizimmer-Eigentumswohnung hätte belasten können, um durch Aufnahme eines Darlehens
für die Heimkosten aufzukommen. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte im Rahmen der Ausübung des Überleitungsermessens
auf den Einsatz des Vermögens des Klägers verzichtet habe. Was § 91 Abs. 3 Satz 1 BSHG anbelange, könne im wesentlichen auf die Ausführungen in einem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluß
vom 12. Dezember 1990 verwiesen werden. Es sei daran festzuhalten, daß die Heranziehung von Kindern zur Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht
gegenüber ihren Eltern nicht als den Wertvorstellungen der Allgemeinheit nicht mehr entsprechend angesehen werden könne. Es
könne ferner nicht gewissermaßen als Übergangsregelung die Härteklausel des § 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG herangezogen werden, um einer vom Kläger erwarteten entsprechenden Erweiterung des § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG vorzugreifen. Auch bei Berücksichtigung der konkreten Lebensumstände des Klägers könne nicht von einer Härte im Sinne des
§ 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG ausgegangen werden. Gleiches gelte unter Berücksichtigung des Verhältnisses des Klägers zu seiner Mutter; im übrigen seien
Störungen im Verhältnis zwischen dem Unterhaltsverpflichteten und dem Unterhaltsberechtigten zivilrechtlich durch Anwendung
von §
1611 Abs.
1
BGB zu würdigen, nicht aber im Rahmen der sozialhilferechtlichen Härtefallprüfung. Ob der Umfang der Überleitung des Unterhaltsanspruchs
der Mutter des Klägers gegen seine Schwester nach dem Maßstab des § 91 Abs. 1 Satz 2 BSHG dem Umfang der Überleitung des Anspruchs gegen den Kläger entspreche, könne offenbleiben, da dies für die Rechtmäßigkeit
der gegenüber dem Kläger ergangenen Überleitungsbescheide ohne Bedeutung sei. Aus dem Verstoß gegen ein etwaiges Gebot, gleichrangig
Unterhaltsverpflichtete nach dem Maßstab von § 91 Abs. 1 Satz 2 BSHG bei der Ausübung des durch diese Vorschrift eingeräumten Ermessens gleichzubehandeln, könne der einzelne Unterhaltsverpflichtete
keine Rechte herleiten. Der vom Kläger im Verhältnis zu seiner Schwester vermißte gerechte Ausgleich zwischen gleichrangig
Unterhaltsverpflichteten finde auf der zivilrechtlichen Ebene statt.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt, mit der er die Verletzung von Art.
3 Abs.
1, Art.
103 Abs.
1
GG, § 86 Abs. 1 Satz 1, §
108 Abs.
1 Satz 2 und Abs.
2
VwGO, §
90 Abs.
1 Satz 1, § 91 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 BSHG sowie der Rechtsgrundsätze über das Vorliegen eines Verwaltungsakts rügt und geltend macht, gerichtsbekannte Tatsachen seien
unberücksichtigt geblieben.
Der Beklagte und der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht treten der Revision entgegen. Der Oberbundesanwalt sieht
die Frage anteilmäßiger Begrenzung der Haftung einzelner Unterhaltsverpflichteter unter mehreren gleichrangig Verpflichteten
als zivilrechtliches Problem der Teilschuldnerschaft im Sinne des §
1606 Abs.
3 Satz 1
BGB an.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II. Die Revision ist nicht begründet. Daß das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen hat, steht mit Bundesrecht
im Einklang, so daß die Revision zurückzuweisen ist (§
144 Abs.
2
VwGO).
Dem Verwaltungsgerichtshof ist im Ergebnis darin zu folgen, daß die Klage als Untätigkeitsklage nach §
75
VwGO zulässig ist; denn hinsichtlich sämtlicher vom Kläger eingelegter Widersprüche war im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung
die Drei-Monats-Frist des §
75 Satz 2
VwGO verstrichen (vgl. BVerwGE 23, 135 [137]; Urteil des Senats vom 24. Februar 1994 - BVerwG 5 C 24.92 - [NDV 1994, 431]), ohne daß für den Beklagten ein zureichender Grund dafür vorlag, nicht über die Widersprüche zu entscheiden.
Mit dem Verwaltungsgerichtshof ist die Begründetheit des Klagebegehrens an den §§ 90, 91
BSHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBl I S. 401, ber. S. 494) - a.F. - zu messen. Die am 27. Juni 1993, also erst während des Revisionsverfahrens in Kraft getretene Neufassung
des § 91
BSHG (n.F.) durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944) ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht maßgeblich. Ob die Auffassung zutrifft, die Neuregelung, wonach Unterhaltsansprüche
nach bürgerlichem Recht, die der Hilfeempfänger für die Zeit der Hilfegewährung hat, kraft Gesetzes bis zur Höhe der geleisteten
Aufwendungen auf den Sozialhilfeträger übergehen (§ 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG n.F.), betreffe auch Unterhaltsansprüche aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der Neuregelung (so OLG Hamburg, Urteil vom 5.
November 1993 - 12 UF 103/93 - [NJW 1994, 2903]; OLG Karlsruhe, Urteil vom 5. Mai 1994 - 2 UF 293/93 - [NJW 1994, 2902]; a.A. wohl OVG Münster, Urteil vom 29. Oktober 1993 - 8 A 861/91 - [NJW 1994, 675]), ist hier nicht generell zu entscheiden; denn jedenfalls gilt § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG (n.F.) nicht für den vorliegenden Fall, in dem der Sozialhilfeträger den Unterhaltsanspruch bereits vor Eintritt der Rechtsänderung
auf sich übergeleitet hatte. Ob dies zu Recht geschah, kann nur nach altem Recht beurteilt werden.
Auch im übrigen ist das angegriffene Urteil aus bundesrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Die vom Kläger gerügten Verfahrensverstöße liegen teils nicht vor, teils sind sie schon nicht hinreichend dargetan.
Zu Unrecht rügt der Kläger einen Verstoß gegen §
108 Abs.
1 Satz 2
VwGO.
Diese Bestimmung schreibt dem Gericht vor, im Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen
sind. Aus dem Urteil muß deshalb ersichtlich sein, aus welchen Gründen das Gericht auf der Grundlage seiner tatsächlichen
Feststellungen zu seiner rechtlichen Schlußfolgerung gelangt ist (BVerwG, Urteil vom 28. September 1987 - BVerwG 6 C 3.85 - [Buchholz 448.6 § 1
KDVG Nr. 17 S. 13]). Das Berufungsurteil entspricht diesem Erfordernis.
Der Kläger trägt hierzu vor, das Berufungsgericht sei nicht darauf eingegangen, daß er geltend gemacht habe, nach § 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG (a.F.) würden Eltern pflegebedürftiger, erwachsener Kinder zu deren Pflegekosten nicht herangezogen; das Berufungsurteil
enthalte insoweit auch keinen Anhalt für eine Bezugnahme auf den in dem Eilverfahren 12 AS 90.3013 ergangenen Beschluß des
Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 1990. Hiermit geht der Kläger von falschen Tatsachen aus. Der Verwaltungsgerichtshof
hat ausdrücklich, "was § 91 Abs. 3 Satz 1 BSHG anbelangt, ... im wesentlichen auf (seine) Ausführungen in dem (genannten) Beschluß vom 12. Dezember 1990 Bezug genommen"
(S. 24 des Berufungsurteils). Auf den Seiten 19 und 20 jenes Beschlusses aber sind u.a. die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs
zu den auf § 91 Abs. 3 Satz 1 BSHG (a.F.) gestützten Einwänden des Klägers gegen seine Inanspruchnahme wiedergegeben. Abgesehen davon gebietet §
108 Abs.
1 Satz 2
VwGO nicht, daß sich das Gericht mit allen von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Argumenten auseinandersetzt, und kann die
Begründungspflicht sich deshalb von vornherein nicht auf solche Gründe erstrecken, die - was die Revision in diesem Zusammenhang
möglicherweise geltend machen will - das Gericht zwar hätte bedenken müssen, tatsächlich aber nicht bedacht hat (BVerwG, Urteil
vom 20. März 1985 - BVerwG 6 C 34.82 - [Buchholz 448.0 § 25
WPflG Nr. 148 S. 62 f.]).
Ein Verfahrensfehler ist auch nicht feststellbar, soweit der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt.
Der Kläger stützt seine Rüge darauf, daß der Verwaltungsgerichtshof Verwaltungsunterlagen über die Heranziehung seiner Schwester
verwertet habe, die ihm - dem Kläger - nicht bekannt gewesen seien; dementsprechend habe er auch nicht gewußt, daß der Beklagte
gegenüber seiner Schwester offenbar auf einen Vermögenseinsatz verzichtet habe. Ebensowenig habe er - der Kläger - die Behördenunterlagen
gekannt, aufgrund derer das Berufungsgericht angenommen habe, die Mutter des Klägers könne nicht auf ein kostengünstigeres
Heim verwiesen werden. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann aufgrund dieses Vorbringens indessen nicht festgestellt werden.
Was die vom Berufungsgericht angenommenen Hinderungsgründe betrifft, die Mutter des Klägers auf ein anderes, kostengünstigeres
Heim zu verweisen, so hat der Verwaltungsgerichtshof sich insoweit (auf S. 18 seines Urteils) lediglich auf die Gründe der
- an den Kläger selbst gerichteten - Überleitungsanzeige vom 24. Juli 1989 bezogen, die der Kläger als Anlage zu seiner Klageschrift
zu den Gerichtsakten gereicht hat. Was sodann die Verwertung des Inhalts von Verwaltungsunterlagen angeht, der dem Kläger
bis zum Erlaß des Berufungsurteils angeblich unbekannt geblieben ist, so muß der Kläger sich bereits entgegenhalten lassen,
daß bei der Prüfung, ob das angegriffene Urteil verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist, von der materiellrechtlichen Rechtsauffassung
des Verwaltungsgerichtshofs auszugehen ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - [Buchholz 310 §
108
VwGO Nr. 183 S. 4]; st. Rspr.). Das Berufungsgericht hat den Standpunkt vertreten, ob der Umfang der Überleitung des Unterhaltsanspruchs
der Mutter des Klägers gegen dessen Schwester nach dem Maßstab des § 91 Abs. 1 Satz 2 BSHG (a.F.) dem Umfang der Überleitung des Anspruchs gegen den Kläger entspreche, könne offenbleiben, der vom Kläger im Verhältnis
zu seiner Schwester vermißte gerechte Ausgleich zwischen gleichrangig Unterhaltsverpflichteten finde auf der zivilrechtlichen
Ebene statt. Damit war es für den Verwaltungsgerichtshof auf den Umfang der Inanspruchnahme der Schwester des Klägers durch
den Beklagten und auf die dafür maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen nicht angekommen.
Aus demselben Grund geht die Aufklärungsrüge nach §
86 Abs.
1
VwGO fehl, mit der der Kläger offenbar geltend machen will, das Berufungsgericht habe es unterlassen, den (zutreffenden) Verkehrswert
der dem Kläger und seiner Schwester gehörenden Eigentumswohnung, den Wert eines darauf lastenden Nießbrauchs seiner Mutter
und damit die Höhe des verwertbaren Vermögens seiner Schwester zu ermitteln.
Soweit der Kläger rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe gerichtsbekannte Tatsachen außer acht gelassen, und hiermit die von
ihm behaupteten "Entwicklungen in der allgemeinen Rechtsüberzeugung in den letzten eineinhalb Jahrzehnten" meint, "wonach
die Inanspruchnahme der Kinder für die Pflegekosten der Eltern durch die Sozialbehörde als überholt und nicht mehr zeitgemäß
angesehen" werde, verkennt der Kläger, daß das Berufungsgericht solche Entwicklungen sehr wohl erwogen hat. Es hat diese Entwicklungen
allerdings anders eingeschätzt als der Kläger und (auch) deshalb daraus nicht die vom Kläger gewünschten rechtlichen Schlußfolgerungen
gezogen. Dies stellt aber keinen Aufklärungsmangel im Sinne von §
86 Abs.
1
VwGO dar.
Fehl gehen auch die materiellrechtlichen Angriffe der Revision.
Die Ansicht des Klägers, das Berufungsgericht hätte die Verfügung des Beklagten vom 16. August 1990 aufheben müssen, weil
sie, ohne Verwaltungsakt zu sein, sich den Anschein eines solchen gebe, trifft nicht zu. Da der Beklagte in dieser Verfügung
neben der im Schreiben des Beklagten vom 12. September 1990 allein angesprochenen "Zahlungsaufforderung" auch den vom Kläger
geforderten Unterhalt neu berechnet hat und dadurch erkennbar Inhalt und Umfang der voraufgegangenen Überleitungsanzeigen
hat ändern wollen, nimmt die Verfügung insoweit an der Rechtsnatur der Überleitungsanzeigen teil. Diese sind, was auch der
Kläger nicht bezweifelt, Verwaltungsakte. Dem hat der Verwaltungsgerichtshof Rechnung getragen, indem er die "Unterhaltsberechnung"
des Beklagten in jener Verfügung als "eine Neuberechnung der sozialhilferechtlichen Zulässigkeitsgrenzen der mit Bescheid
vom 24. Juli 1989 verfügten Überleitung" (S. 16 des Berufungsurteils) aufgefaßt hat.
Zu Unrecht hält der Kläger es für gleichheitswidrig und willkürlich, daß seine Inanspruchnahme im Wege der Anspruchsüberleitung
durch den Beklagten vom Berufungsgericht bestätigt worden ist.
Aus der Sicht des Bundesrechts nicht zu beanstanden ist, daß es das Berufungsgericht nicht für erforderlich gehalten hat,
die Überleitung des gegen den Kläger gerichteten Unterhaltsanspruchs im Rahmen des § 91 Abs. 1 Satz 2 BSHG (a.F.) ihrem Umfang nach deshalb zu beschränken, weil neben dem Kläger auch dessen Schwester der Mutter gegenüber unterhaltspflichtig
war.
Die Überleitung von Ansprüchen nach § 90 Abs. 1
BSHG (a.F.) steht im Ermessen des Sozialhilfeträgers. Dieser darf deshalb, sofern er sich nicht von sachfremden Erwägungen leiten
läßt, den Übergang von gegen mehrere, aber gleichrangig Verpflichtete gerichteten Unterhaltsansprüchen jeweils bis zur vollen
Höhe der Aufwendungen, jedoch in den gegenüber dem jeweiligen Unterhaltspflichtigen mit Rücksicht auf die Höhe seines einsetzbaren
Einkommens und/oder Vermögens geltenden gesetzlichen Grenzen bewirken, um die sich nach bürgerlichem Recht richtende anteilige
Haftung für die Erfüllung des Unterhaltsanspruchs gegebenenfalls im Rahmen der konkreten Inanspruchnahme aus dem übergeleiteten
Anspruch zur Geltung kommen zu lassen. Zwar ist der Unterhaltsanspruch gegenüber gleichrangig Unterhaltspflichtigen - hier
dem Kläger und dessen Schwester - gemäß §
1606 Abs.
3 Satz 1
BGB anteilmäßig beschränkt. Diese Beschränkung richtet sich nach den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Unterhaltsschuldner.
Damit wird auf Ausmaß und Relation der bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsfähigkeit verwiesen. Deren Umfang ist aber nicht gleichbedeutend
mit dem Rahmen, der einer Überleitungsanzeige nach Maßgabe des sozialhilferechtlichen Einkommens- und Vermögenseinsatzes kraft
§ 91 Abs. 1 Satz 2 BSHG (a.F.) gezogen ist. Aus der Regelung des §
1606 Abs.
3 Satz 1
BGB läßt sich demgemäß nichts für die Annahme einer entsprechenden Beschränkung der Überleitungsbefugnis aus §§ 90, 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG (a.F.) herleiten. Vielmehr spricht das Fehlen einer §
1606 Abs.
3 Satz 1
BGB entsprechenden Regelung in § 91
BSHG (a.F.) dafür, daß das Überleitungsermessen des Sozialhilfeträgers nicht von Gesetzes wegen auf eine jeweils nur anteilige
Heranziehung mehrerer gleichrangig Unterhaltspflichtiger eingeschränkt sein soll. Dafür, daß der Beklagte den Kläger und seine
Schwester aus sachwidrigen Erwägungen in unterschiedlichem Umfang in Anspruch genommen haben könnte, ist nichts ersichtlich.
Das Berufungsgericht war zur Rechtfertigung der dem Kläger gegenüber ergangenen Überleitungsanzeige auch nicht gehindert,
dessen verwertbares Vermögen im Rahmen einer "Zusammenschau von Einkommen und Vermögen" zu berücksichtigen, obwohl der Beklagte
das Vermögen der Schwester des Klägers bei der an sie gerichteten Überleitungsanzeige ausdrücklich außer Betracht gelassen
hat. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof die Erklärung des Beklagten, "ein Kostenbeitrag aus (ihrem) Vermögen (werde) nicht
verlangt", als "Verzicht" des Beklagten auf den Einsatz des Vermögens im Falle der Schwester des Klägers gedeutet hat, so
ist damit nichts darüber gesagt, ob der Beklagte nicht von einem solchen - einseitigen - Verzicht unter Hinweis darauf hätte
abrücken können (oder noch könnte), daß die Heranziehung des Klägers ihrerseits nach Maßgabe der berufungsgerichtlichen Überprüfung
nur unter Einbeziehung von dessen Vermögen Bestand hat. Schon aus diesem Grunde war der gegenüber der Schwester des Klägers
ausgesprochene "Verzicht" keine vom Berufungsgericht zu beachtende Vorgabe für eine gegenüber dem Kläger ermessensfehlerfreie
Überleitungsentscheidung. Dies gilt zumal in Anbetracht dessen, daß der Umstand, der den Beklagten ausweislich seiner Verwaltungsakten
offenbar dazu veranlaßt hatte, gegenüber der Schwester des Klägers auf einen Vermögenseinsatz zu "verzichten", nämlich die
Annahme, daß die ihnen beiden gemeinsam (dem Kläger zu zwei Fünfteln, dessen Schwester zu drei Fünfteln) gehörende Eigentumswohnung
weder verkauft noch belastet werden dürfe, vom Berufungsgericht nicht als Hinderungsgrund einer Verwertung durch den Kläger
anerkannt worden war (s. S. 20 f., 22 des Berufungsurteils).
Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß der Kläger aus der Regelung des § 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG (a.F.), die die Inanspruchnahme unterhaltspflichtiger Eltern behinderter oder pflegebedürftiger Kinder nach der Vollendung
von deren 21. Lebensjahr betrifft, nichts für sich herleiten kann. Die hinter dieser Regelung stehende sozialpolitische Entscheidung
gebietet es nicht, eine Inanspruchnahme von Personen, die ihren pflegebedürftigen Eltern gegenüber unterhaltsverpflichtet
sind, ebenso zu behandeln. Im Rahmen der Härteregelung des § 91 Abs. 3 Satz 1 BSHG (a.F.) konkretisiert Halbsatz 2 für die dort genannten Fälle die Härte einer Inanspruchnahme von Gesetzes wegen. Dabei liegt
der Privilegierung von Eltern pflegebedürftiger Kinder der Schutzgedanke zugrunde, die durch die Behinderung ihres erwachsenen
Kindes ohnehin schwer getroffenen Eltern nicht auch noch mit hohen Pflegekosten zu belasten (vgl. BVerwGE 92, 330 [334]). In dieser Zielsetzung erschöpften sich Bedeutung und Anliegen dieser Vorschrift (s. auch Senatsurteil vom 27. Juni
1991 - BVerwG 5 C 2.87 - [Buchholz 436.0 § 91
BSHG Nr. 18 S. 12]).
Auch die allgemeine Härteregelung des § 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG (a.F.) kann der Kläger, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend erkannt hat, nicht für sich in Anspruch nehmen. Mit Recht
hat das Berufungsgericht es abgelehnt, diese Härteregelung heranzuziehen, um dem Anliegen des Klägers Rechnung zu tragen.
Was unter dem Begriff der "Härte" zu verstehen ist, unterliegt zwar den sich wandelnden Anschauungen der Gesellschaft. Was
in früheren Zeiten im Rahmen eines Familienverbandes als selbstverständlicher Einsatz der Mitglieder der Familie ohne weiteres
verlangt wurde, wird heute vielfach als Härte empfunden (BVerwGE 41, 26 [28]; s. auch BVerwGE 58, 209 [212]). Im Rahmen der Prüfung, wann eine Härte durch eine Heranziehung Unterhaltspflichtiger vorliegt, ist auch dies zu berücksichtigen
(BVerwGE 41, 26 [28]). Doch kann hier dahinstehen, inwieweit - wie dies der Kläger geltend macht - in bezug auf die Heranziehung von nach
bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen für die Kosten der Pflege ihrer Eltern ein Anschauungswandel eingetreten ist, der
in der gesetzlichen Einrichtung einer Pflegeversicherung Ausdruck gefunden habe und der es nicht mehr rechtfertigen könne,
von der Beurteilung auszugehen, die der Senat seiner Rechtsprechung noch im Jahre 1979 zugrunde gelegt hat (vgl. BVerwGE 58,
209 [212 f.]). § 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG (a.F.) ließe es nämlich nicht zu, als unbillig empfundenen Rechtsfolgen, die sich aus der Anwendung der Überleitungsvorschriften
auf ihren Eltern nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtige ergeben, in genereller Weise abzuhelfen. Der Annahme einer generellen
Härte bei der Inanspruchnahme unterhaltspflichtiger Kinder nach § 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG (a.F.) steht entgegen, daß die Härteregelung nach § 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG (a.F.), wie die oben genannte Zielsetzung dieser Vorschrift zeigt, gerade nicht auch unterhaltspflichtige Kinder einbezieht,
sondern nur unterhaltspflichtige Eltern begünstigt (s. auch BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1991 [aaO. S. 12 f.]). Das rechtspolitische
Anliegen des Klägers kann folglich nicht im Rahmen der Gesetzesauslegung berücksichtigt werden, sondern richtet sich an den
Gesetzgeber.
Aus revisionsrechtlicher Sicht ist schließlich nichts dagegen einzuwenden, daß der Verwaltungsgerichtshof eine Härte im Sinne
von § 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG (a.F.) auch nicht mit Rücksicht auf die konkreten Lebensumstände des Klägers und dessen Verhältnis zu seiner Mutter angenommen
hat. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß es für den Kläger keine Härte in diesem Sinne bedeutet, wenn durch die
Überleitung des Unterhaltsanspruchs seiner Mutter die Erwartung enttäuscht wird, nach dem Auslaufen der wirtschaftlichen Belastungen
durch drei in Ausbildung stehende Kinder und die Finanzierung eines Eigenheims nunmehr in fortgeschrittenem Alter über einen
größeren finanziellen Freiraum zu verfügen. Ebenso steht die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs mit Bundesrecht im Einklang,
daß Störungen der Beziehung des Unterhaltspflichtigen zum Unterhaltsberechtigten nicht im Rahmen der sozialhilferechtlichen
Härtefallregelung zu würdigen sind (vgl. BVerwGE 58, 209 [211 ff.]). Im übrigen hat die Vorinstanz sich nicht der Darstellung des Klägers angeschlossen, daß die tiefgreifende Entfremdung
zwischen ihm und seiner Mutter allein auf deren Fehlverhalten beruhe. An die dieser Darstellung entgegenstehende Einschätzung
der Tatsachen durch das Berufungsgericht ist der Senat, da in bezug auf sie zulässige und begründete Revisionsgründe nicht
vorgebracht sind, nach §
137 Abs.
2
VwGO gebunden.
Da die in materiellrechtlicher Hinsicht sowohl hinsichtlich der Überleitung als auch der Inanspruchnahme des Klägers (vgl.
BVerwGE 58, 209 [210]; Urteil des Senats vom 27. Juni 1991 [aaO. S. 14]) uneingeschränkt gebotene Überprüfung des Berufungsurteils auch ansonsten
keinen Bundesrechtsverstoß erkennen läßt, der sich auf die Entscheidung des Berufungsgerichts hätte ausgewirkt haben können,
ist die Revision mit der Kostenfolge aus §
154 Abs.
2
VwGO zurückzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf §
188 Satz 2
VwGO.