BVerwG, Urteil vom 16.12.1980 - 5 C 48.79
»Bewohnt ein Studierender einen im Eigentum seiner Eltern befindlichen Wohnraum, dessen Lage aber nicht die Annahme einer häuslichen Gemeinschaft mit seinen Eltern gestattet, so steht ihm die Unterkunftspauschale zu, die § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG für einen nicht bei seinen Eltern wohnenden Auszubildenden vorsieht (Fortführung von BVerwGE 55, 54 und 325).«
Fundstellen: BVerwGE 61, 235
Normenkette:
BAföG § 13 Abs. 2, § 21ff.
Vorinstanzen: VGH Bayern , VG München