BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - 5 C 49.77
»Ein Auszubildender, der nicht bei seinen Eltern wohnt, behält den Anspruch auf den erhöhten Bedarf für auswärtige Unterbringung, wenn ihm der Wechsel auf eine von der Wohnung der Eltern aus erreichbare entsprechende Ausbildungsstätte wegen der damit verbundenen wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung nicht zuzumuten ist. Ein Schulwechsel vor dem Beginn der beiden letzten Schuljahre vor der Reifeprüfung ist regelmäßig zumutbar.
Zur Konkretisierung im Gesetz selbst nicht näher bestimmter Merkmale durch Verwaltungsvorschriften.«
Fundstellen: BVerwGE 57, 198
Normenkette:
BAföG § 12 Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: VGH Bayern , VG Würzburg