BVerwG, Urteil vom 04.09.1980 - 5 C 53.78
»Die Unvereinbarkeit von Kindeserziehung mit einem ordnungsgemäßen Studium kann als ein im familiären Lebensbereich des Auszubildenden
liegender, das Ausbildungsverhältnis unmittelbar berührender, förderungsrechtlich relevanter Umstand die Anerkennung eines
wichtigen Grundes für einen Fachrichtungswechsel rechtfertigen, wenn der Auszubildende dieses Hindernis allein durch den zumutbaren
Besuch einer anderen Hochschule nicht beheben kann.«
Fundstellen: BVerwGE 60, 361
Vorinstanzen: VGH Baden-Württemberg , VG Karlsruhe