BVerwG, Urteil vom 04.09.1980 - 5 C 53.78
»Die Unvereinbarkeit von Kindeserziehung mit einem ordnungsgemäßen Studium kann als ein im familiären Lebensbereich des Auszubildenden liegender, das Ausbildungsverhältnis unmittelbar berührender, förderungsrechtlich relevanter Umstand die Anerkennung eines wichtigen Grundes für einen Fachrichtungswechsel rechtfertigen, wenn der Auszubildende dieses Hindernis allein durch den zumutbaren Besuch einer anderen Hochschule nicht beheben kann.«
Fundstellen: BVerwGE 60, 361
Normenkette:
BAföG § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 3
,
BAföGöG (1979) § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 3
Vorinstanzen: VGH Baden-Württemberg , VG Karlsruhe