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BVerwG, Urteil vom 13.09.1984 - 5 C 56.81
b. Rückforderung geleisteter Ausbildungsförderung für ein nachträglich nicht anerkanntes (hier: erstes) Studiensemester.
Fundstellen: DRsp V(545)86b, FamRZ 1985, 217
Normenkette:
BAföG § 2 Abs.1, § 7 Abs.1, § 20, § 48
»... Der .. Kl. ist nach § 20 Abs. 2 BAföG .. verpflichtet, die ihm für [das fragliche Semester]gewährte Afö zu erstatten. ...
Im Hinblick auf den Zweck des BAföG, durch die berufsbildende Ausbildung dem Auszubildenden einen berufsqualifizierenden Abschluß zu verschaffen (§ 7 Abs. 1 BAföG), ist eine Ausbildung nur dann förderungsfähig, wenn sie so angelegt ist und durchgeführt wird, daß sie nach der maßgebenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung zu dem angestrebten Ausbildungsziel führen kann .. . Insofern besteht .. eine enge Verknüpfung zwischen ausbildungsrechtlicher und förderungsrechtlicher Stellung des Auszubildenden. Unter diesem Blickwinkel hat der Senat in BVerw-GE 66, 261 unter Fortführung seiner früheren Rechtspr. in BVerwGE 58, 132 [hier: V (545) 55 c-e] entschieden, daß eine förmliche rückwirkende Beurlaubung für ein ganzes Studiensemester auch dann zu einer Unterbrechung der Ausbildung führt, wenn der Auszubildende innerhalb der Zeit der Beurlaubung, aber vor der rückwirkend ausgesprochenen Urlaubsbewilligung, Lehrveranstaltungen tatsächlich besucht hat .. . Für die Zeit der Unterbrechung steht dem Auszubildenden keine Afö zu. Ausschlaggebend ist dafür, daß bei einer Beurlaubung, unabhängig davon, ob sie vor Semesterbeginn oder rückwirkend erteilt wird, das betr. Semester nicht nur ausbildungsrechtlich sondern auch förderungsrechtlich nicht auf die Dauer der Ausbildung angerechnet wird. So werden auf die Förderungshöchstdauer nur Fachsemester angerechnet (§ 8 FörderungshöchstdauerVO i. d. F. v. 9. 11. 1972 [§ 10 i, d. F. v. 29. 6. 81 ]). Ein Semester, für das eine Beurlaubung ausgesprochen worden ist, gehört dazu nicht. Ebenso zählt das Urlaubssemester nicht, soweit es um die Vorlage der Leistungsnachweise nach § 48 BAföG geht. Hier ist ebenfalls die Zahl der Fachsemester maßgebend.
Der VGH hat diese Grundsätze mit Recht auf den vorl. Fall übertragen. Er hat .. festgestellt .., daß .. das nachträglich nicht anerkannte Sommersemester nicht als Fachsemester angerechnet werde .. . Ausbildungsrechtlich und förderungsrechtlich ist damit dieselbe Rechtslage gegeben wie bei einer rückwirkend ausgesprochenen Beurlaubung.
Nicht stichhaltig ist der Einwand des Kl., Beurlaubung und Nichtanerkennung des Semesters seien nicht vergleichbar, weil der Student nur bei der Beurlaubung, nicht aber bei der nachträglichen Nichtanerkennung eines Semesters nicht berechtigt sei, Lehrveranstaltungen zu besuchen. Allein auf die Berechtigung, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, kommt es hier nicht an. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob es dem Auszubildenden möglich ist, .. Leistungsnachweise zu erwerben. ...
Der Annahme einer Ausbildungsunterbrechung steht ferner nicht entgegen, daß es sich bei dem nicht anerkannten Semester um das erste Studiensemester des Kl. gehandelt hat. Nach § 2 Abs. 1 BAföG setzt die Afö den Besuch entsprechender Ausbildungsstätten voraus. Dazu gehört, daß der Auszubildende der Ausbildungsstätte rechtlich angehört. Die nachträgliche Nichtanerkennung des ersten Studiensemesters hat das Ausbildungsverhältnis, das im Falle des Kl. durch die Immatrikulation an der Fachhochschule begründet worden ist, nicht aufgehoben. Der Kl. hat dieses Rechtsverhältnis vielmehr beibehalten und im folgenden Semester sein Studium an der Fachhochschule in derselben Fachrichtung weitergeführt. Es kann deshalb nicht von einem Abbruch der früheren Ausbildung und der Aufnahme einer neuen Ausbildung, sondern nur von einer Unterbrechung einer einheitlichen Ausbildung die Rede sein. ...
Schließlich hat .. der Kl. die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen. [Wird ausgeführt] .. .
Damit sind die gesetzl. Voraussetzungen für die Rückzahlungspflicht des Kl. erfüllt. Dies rechtfertigt das Zahlungsbegehren des Bekl. . Ob noch zusätzlich auf das Gebot des Vertrauensschutzes einzugehen ist .., erscheint fraglich. Die Bestimmung des § 20 BAföG stellt eine abschließende Regelung über die Rückforderung bewilligter und gezahlter Förderungsleistungen dar, wenn die Voraussetzungen für die Leistung nicht vorgelegen haben. ... Der Gesetzgeber hat bei § 20 BAföG das Gebot des Vertrauensschutzes berücksichtigt und hält im Einklang damit bei den geregelten Fällen der Erstattungspflicht ein Vertrauen des Auszubildenden auf die Belassung der bewilligten und gezahlten Förderungsleistung nicht für schutzwürdig. ...«