BVerwG, Urteil vom 13.12.1979 - 5 C 60.78
»Für die Einkommensanrechnung nach Abschnitt IV Bundesausbildungsförderungsgesetz ist regelmäßig davon auszugehen, daß die für eine angemessene Altersversorgung erforderlichen Aufwendungen allein aus der Pauschale geleistet werden, die gemäß § 21 BAföG bei der Ermittlung des Einkommens vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzusetzen ist. Zur Deckung höherer Versorgungsaufwendungen kann nur in außergewöhnlichen, eindeutig atypischen Fällen über die Freibeträge nach § 25 Absätze 1 bis 3 BAföG hinaus ein weiterer Teil des Einkommens nach Absatz 6 dieser Vorschrift zur Vermeidung unbilliger Härten anrechnungsfrei bleiben.«
Fundstellen: BVerwGE 59, 204
Normenkette:
BAföGöG (1971) § 21 Abs. 1 nr. 2, Ans. 4, § 25 Abs. 1-3, Abs. 6
,
BAföGöG (1974) § 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
,
BGB § 1601 ff., § 1603 Abs. 1, § 1610 Abs. 2
Vorinstanzen: II. OVG Münster, I. VG Köln