BVerwG, Urteil vom 13.12.1979 - 5 C 60.78
»Für die Einkommensanrechnung nach Abschnitt IV
Bundesausbildungsförderungsgesetz ist regelmäßig davon auszugehen, daß die für eine angemessene Altersversorgung erforderlichen Aufwendungen allein aus der
Pauschale geleistet werden, die gemäß §
21
BAföG bei der Ermittlung des Einkommens vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzusetzen ist. Zur Deckung höherer Versorgungsaufwendungen
kann nur in außergewöhnlichen, eindeutig atypischen Fällen über die Freibeträge nach §
25 Absätze 1 bis 3
BAföG hinaus ein weiterer Teil des Einkommens nach Absatz 6 dieser Vorschrift zur Vermeidung unbilliger Härten anrechnungsfrei
bleiben.«
Fundstellen: BVerwGE 59, 204
Normenkette: BAföGöG (1971) §
21 Abs.
1 nr. 2, Ans. 4, §
25 Abs.
1-3, Abs.
6
,
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Vorinstanzen: II. OVG Münster, I. VG Köln