BVerwG, Urteil vom 17.07.1980 - 5 C 63.78
»1. Dem verheirateten Auszubildenden ist abweichend von Tz. 23.2.3 BAföGVwV 1976 auch dann nach §
23 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2
BAföG der Freibetrag für den Ehegatten zuzubilligen, wenn der Ehegatte ebenfalls in einer förderungsfähigen Ausbildung steht und
auch Förderungsleistungen erhält.
2. Die dem Ehegatten gewährten Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz führen nicht nach §
23 Abs.
2
BAföG zu einer Minderung des Freibetrags. Der maßgebliche Berechnungszeitraum für das den Freibetrag mindernde Einkommen im Sinne
des §
21
BAföG richtet sich bei dem Ehegatten nach §
24 Abs.
1
BAföG.«
Fundstellen: BVerwGE 60, 290
Vorinstanzen: VG Hamburg