BVerwG, Urteil vom 17.07.1980 - 5 C 63.78
»1. Dem verheirateten Auszubildenden ist abweichend von Tz. 23.2.3 BAföGVwV 1976 auch dann nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG der Freibetrag für den Ehegatten zuzubilligen, wenn der Ehegatte ebenfalls in einer förderungsfähigen Ausbildung steht und auch Förderungsleistungen erhält.
2. Die dem Ehegatten gewährten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz führen nicht nach § 23 Abs. 2 BAföG zu einer Minderung des Freibetrags. Der maßgebliche Berechnungszeitraum für das den Freibetrag mindernde Einkommen im Sinne des § 21 BAföG richtet sich bei dem Ehegatten nach § 24 Abs. 1 BAföG
Fundstellen: BVerwGE 60, 290
Normenkette:
BAföG §§ 21, 23, 24, 25
,
BGB § 1360a
Vorinstanzen: VG Hamburg