BVerwG, Urteil vom 16.10.1980 - 5 C 64.78
»Die Förderung einer nach Überschreitung der Altersgrenze begonnenen Ausbildung ist durch die Lage des Einzelfalles regelmäßig nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn der Absicht des Auszubildenden, vor Vollendung des 35. Lebensjahres seine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, von ihm nicht zu vertretende Hinderungsgründe erst in den letzten beiden Jahren vor diesem Zeitpunkt entgegenstanden.«
Fundstellen: BVerwGE 61, 87
Normenkette:
BAföG § 10 Abs. 3, § 2 Abs. 1 Nr. 1-5, § 13 Abs. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: OVG Niedersachsen , VG Oldenburg