BVerwG, Urteil vom 28.11.1985 - 5 C 64.82
Wichtiger Grund (Abs. 3) für einen Fachrichtungswechsel durch Aufnahme eines Medizin-Studiums, zu dem der Auszubildende wegen hochschulrechtlicher Zulassungsbeschränkungen zunächst nicht zugelassen war, auch nach einem bereits drei Semester lang beibehaltenen Parkstudium, wenn daraus zwei Semester auf das Wunschstudium angerechnet worden sind.
Fundstellen: DRsp V(545)95c, FamRZ 1986, 397 , NVwZ 1986, 563
Normenkette:
BAföG § 7
»... [Unter Berücksichtigung der in BVerwGE 67, 235 (hier: V (545) 77 b-c) aufgestellten Grundsätze für die Anerkennung eines wichtigen Grundes bei einem Fachrichtungswechsel wegen Zulassung zum Wunschstudium] ist zugunsten der Kl. ein wichtiger Grund für den von ihr vorgenommenen Fachrichtungswechsel anzuerkennen. Sie hat zwar das Parkstudium in der Fachrichtung Werkstoffwissenschaften über insgesamt drei Semester beibehalten. Dies gibt jedoch keinen Anlaß, die Frage näher zu erörtern, ob allgemein ein Parkstudium von dieser Dauer der Anerkennung eines wichtigen Grundes bereits entgegensteht oder nicht. Im vorl. Fall besteht die Besonderheit, daß von den Studienleistungen, die die Kl. während des Parkstudiums erbracht hat, auf das Medizinstudium zwei Semester angerechnet worden sind. Sie konnte nach dem Fachrichtungswechsel das Medizinstudium deshalb mit dem dritten Fachsemester beginnen. Von der bisherigen Ausbildung bleibt damit nur ein einziges Studiensemester übrig, in dem die Kl. Ausbildungskapazität sowie Förderungsleistungen nutzlos in Anspruch genommen hat und in dem Fachbereich, in dem sie immatrikuliert war, möglicherweise einen Studienbewerber verdrängt haben könnte. Das steht der Anerkennung des wichtigen Grundes nicht entgegen. Die Kl. hat zwar anders als der Auszubildende, über dessen Fachrichtungswechsel der Senat im Urteil [aaO.] zu entscheiden hatte, für das zu berücksichtigende Semester des Parkstudiums Förderungsleistungen erhalten. Darin sieht der Senat jedoch keine so starke Beeinträchtigung der öffentl. Interessen, daß trotz der objektiven Erschwernisse für die Kl. zu ihrem Wunschstudium zugelassen zu werden, förderungsrechtlich ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel zu verneinen wäre.
Weiter kann die Tatsache, daß die Kl. die Studienleistungen in Medizin im Widerspruch zu ihrer Immatrikulation erbracht hat, nicht als zusätzliche Beeinträchtigung öffentl. Interessen angesehen werden. Hierbei handelt es sich.. um eine hochschulrechtlich erlaubte Studiengestaltung (BVerwGE 61, 169). Sie kann sich daher bei der Interessenabwägung nicht zu Lasten der Kl. auswirken. ...«