BVerwG, Urteil vom 15.12.1983 - 5 C 65.82, FEVS 33, 131
Anwendbarkeit der Vorschrift (rückwirkende Verwaltungsakt-Rücknahme) nicht auf das Leistungsrecht nach dem Bundessozialhilfegesetz.
Fundstellen: BVerwGE 68, 285, DRsp V(545)90d, FEVS 33, 131, NVwZ 1984, 441
Normenkette:
BSHG § 5
,
SGB I § 37
,
SGB X § 44
»... § 44 SGB X ist auf das Leistungsrecht des Bundessozialhilfegesetzes nicht anwendbar. Zwar .. gelten die §§ 1 bis 67 für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird; vgl. § 37 SGB I in der Fassung vom 1. 7. 1983... Jedoch war (und ist) die Geltung abweichenden Rechts vorbehalten, das sich aus den besonderen Teilen des Sozialgesetzbuchs ergibt. Hierzu zählt das BSHG .. . Dieser Vorbehalt erfaßt nach der ständ. Rechtspr. des BVerwG nicht nur Abweichungen, die sich in der Gestalt ausdrücklicher Vorschriften ergeben, sondern auch solche Abweichungen, die nach den für den einzelnen Sozialleistungsbereich geltenden Strukturprinzipien zwingend sind (BVerwGE 58, 68 [69 f.] [hier: V (545) 54 a-b]; BVerwG 60, 240 [242 f.]; vgl. auch BVerwGE 66, 90 [91]). Daß der Grundsatz »keine Hilfe für die Vergangenheit« ein sich aus § 5 BSHG ergebendes Strukturprinzip des Sozialhilferechts ist, hat das BVerwG bereits in BVerwGE 60, 236 [237 f.] entschieden; und daß dieses Sonderrecht weitergilt, ergibt bestätigend die Entstehungsgeschichte des § 44 SGB X. ...«