BVerwG, Urteil vom 13.10.1983 - 5 C 67.82
»1. Ein asylsuchender Ausländer, der Sozialhilfe begehrt (empfängt), kann zur Leistung gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit
auch während der zwei Jahre herangezogen werden, während der ihm eine Arbeitserlaubnis nicht erteilt werden darf.
2. Gemeinnützige und zusätzliche Arbeit, für die dem Hilfeempfänger Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen
Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt wird, darf von ihrem Sinn und Zweck her keine "vollschichtige" Arbeit sein.«
Fundstellen: BVerwGE 68, 91
Normenkette: BSHG § 18 Abs. 2, 3, § 19 Abs. 1, 2, § 25 Abs. 1, § 120
Vorinstanzen: VG Aachen