BVerwG, Urteil vom 12.07.1979 - 5 C 7.78
»Der Anrechnung des Einkommens der Eltern des Auszubildenden ist die aktualisierte Berechnung nach § 24 Abs.
3 BAföG regelmäßig nur dann zugrunde zu legen, wenn vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes glaubhaft gemacht
wird, daß das Einkommen im Bewilligungszeitraum wesentlich niedriger sein wird als im vorletzten Kalenderjahr
davor.
War nach § 24 Abs. 2 BAföG Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden und
wird sie nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes zurückgefordert, so kann der Auszubildende auch jetzt noch die
Aktualisierung der Berechnung verlangen, wenn er erst nach dem Vorliegen des Steuerbescheides seiner Eltern
erkennen konnte, daß deren im vorletzten Kalenderjahr vor dem Bewilligungszeitraum erzieltes Einkommen zu einer
höheren Anrechnung auf den Bedarf und damit zur Rückforderung von Förderungsbeträgen führt.«
Fundstellen: BVerwGE 58, 200
Normenkette:
BAföG § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 21 Abs. 1, § 21 Abs. 4, § 24 Abs. 1, 2, 3, § 25 Abs. 6
,
EStG § 2 Abs. 1 S. 1, § 2 Abs. 3, 4, § 10d, § 15 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2
Vorinstanzen: VGH Baden-Württemberg , VG Stuttgart