BVerwG, Urteil vom 23.01.2014 - 5 C 8.13
Bestehen eines Erstattungsanspruchs des Trägers der Sozialhilfe gegen den Träger der Ausbildungsförderung (hier: Erstattung von Internatskosten für einen hörgeschädigten Schüler); Entrichten von Prozesszinsen für öffentlich-rechtliche Geldforderungen gem. § 291 BGB i.R.v. Erstattungsansprüchen zwischen Sozialleitungsträgern
1. Das Bestehen eines Erstattungsanspruchs des Trägers der Sozialhilfe gegen den Träger der Ausbildungsförderung nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X hängt nicht davon ab, dass Leistungen der Ausbildungsförderung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BAföG beantragt worden sind.
2. Der Grundsatz, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen in sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB-Prozesszinsen zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft, gilt auch für Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern (Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung).
Fundstellen: NJW 2014, 1979
Normenkette:
SGB X § 104 Abs. 1 S. 1-2
,
SGB XII § 18
,
SGB XII § 53
,
SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB XII § 95
,
SGB XII § 97 Abs. 1
,
SGB XII § 97 Abs. 2
,
AV-SGB XII NRW § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a)
,
HärteV § 6 Abs. 1
,
HärteV § 6 Abs. 2 S. 1
,
BAföG § 12 Abs. 2
,
BAföG § 14a S. 1 Nr. 1
,
BAföG § 46 Abs. 1 S. 1
,
BGB § 291 S. 1
Vorinstanzen: VG Düsseldorf 16.04.2012 VG 16 K 9008/10 , OVG Nordrhein-Westfalen 03.09.2012 OVG 12 A 1082/12
Tenor
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. September 2012 und der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. April 2012 geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7 695,31 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

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