BVerwG, Urteil vom 24.09.1981 - 5 C 84.79
»Für eine (andere) Ausbildung wird auch dann Ausbildungsförderung nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG geleistet, wenn der Auszubildende eine förderungsfähige Ausbildung in einem Ausbildungsabschnitt abgebrochen hat, dessen Abschluß allein noch nicht zum Erwerb einer Berufsqualifikation führt.«
Fundstellen: BVerwGE 64, 124
Normenkette:
BAföG § 7 Abs. 1, 3
Vorinstanzen: OVG Hamburg , VG Hamburg