BVerwG, Urteil vom 09.06.1983 - 5 C 8.80
»Ein wichtiger Grund kann auch für einen Fachrichtungswechsel anerkannt werden, den der Auszubildende vornimmt, um ein von Anfang an erstrebtes Studium durchzuführen, zu dem er wegen hochschulrechtlicher Zulassungsbeschränkungen zunächst nicht zugelassen worden ist.
Die Anerkennung eines wichtigen Grundes hängt dabei maßgeblich von der Dauer der bisherigen Ausbildung ab. Bei einer weitgehend fortgeschrittenen bisherigen Ausbildung ist ein wichtiger Grund regelmäßig nicht mehr anzuerkennen.«
Fundstellen: BVerwGE 67, 235
Normenkette:
BAföGöG (1977) § 1, § 7 Abs. 1, 3
Vorinstanzen: OVG Nordrhein-Westfalen , VG Minden