BVerwG, Beschluss vom 14.12.1990 - 5 ER 617.90
Sozialhilferecht: Anrechnung des Kindergeldzuschlages nach § 11a BKKG auf den Sozialhilfebedarf
Das Bundeskindergeldgesetz hat für den Kindergeldzuschlag nach § 11a BKGG keinen ausdrücklich genannten Zweck bestimmt, weshalb der Kindergeldzuschlag wie Kindergeld anrechenbares Einkommen ist. Weder nach § 11a BKGG noch nach einer anderen Bestimmung des Bundeskindergeldgesetzes wird der Kindergeldzuschlag zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt, der von dem Zweck abweicht, der auch der bisherigen Hilfe zum Lebensunterhalt für die Klägerin zugrunde liegt. Der Leistungsansatz bei den kinderfreibetragsberechtigten Eltern mit unter diesem Freibetrag liegenden steuerpflichtigen Einkommen bezeichnet den Grund des Zuschlages. Die Leistung ist als Erhöhung des Kindergeldes selbst Kindergeld. Kindergeld aber ist anrechenbares Einkommen.
Fundstellen: Buchholz 436.0 § 77 BSHG Nr. 12, info also 1991, 100
Normenkette:
BKGG § 11a
,
BSHG § 77 § 22 Abs. 3 S. 2
,
EntlG Art. 2 § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
GG Art. 3 Abs. 1
Vorinstanzen: OVG Rheinland-Pfalz 01.02.1990 12 A 88/89

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