BVerwG, Urteil vom 10.05.1967 - V C 150.66, FEVS 14, 327
»1. Zur öffentlichen Fürsorge im Sinne des Art. 74 Nr. 7 GG gehört auch die Hilfe zum Besuch einer höheren Schule im Falle der wirtschaftlichen Bedürftigkeit.
2. Ausbildungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz zum Besuch einer höheren Schule kann nicht mit der Begründung versagt werden, der hilfesuchende Jugendliche habe bereits einen angemessenen Beruf.
3. Vor Inanspruchnahme der Ausbildungshilfe sind alle Möglichkeiten der Selbsthilfe zu erschöpfen. Unter besonderen Umständen kann als ausreichende Hilfe von dritter Seite auch ein Darlehn angesehen werden.«
Fundstellen: BVerwGE 27, 58, FEVS 14, 327
Normenkette:
BSHG §§ 2, 3, 31ff., 78
,
GG Art. 1, 20, 28, Art. 74 Nr. 7
Vorinstanzen: OVG Nordrhein-Westfalen , VG Gelsenkirchen