BVerwG, Urteil vom 22.06.1966 - V C 158.65
»1. Wird der Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht lediglich hilfsweise gestellt, so kann die Verweisung
nicht im Beschlußwege erfolgen.
2. Für den Ersattungsanspruch nach § 27 Abs. 1 des Tuberkulosehilfegesetzes ist der Rechtsweg zum Sozialgericht gegeben, wenn
der Fürsorgeträger von einem Sozialversicherungsträger Erstattung der Kosten verlangt, die ihm nach § 1 Abs. 2 des Tuberkulosehilfegesetzes
entstanden sind.«
Fundstellen: BVerwGE 24, 209
Normenkette: BSHG § 59
,
THG § 27
,
Vorinstanzen: VGH Bayern , VG Würzburg