BVerwG, Urteil vom 31.08.1966 - V C 162.65, FEVS 14, 92
»Der Anspruch auf Blindenhilfe nach § 67 des Bundessozialhilfegesetzes ist jedenfalls dann nicht vererblich, wenn er bis zum Tode des Hilfesuchenden noch nicht zugesprochen und die Gewährung von Blindenhilfe nicht wegen eines säumigen Verhaltens der Sozialhilfebehörde unterblieben ist.«
Fundstellen: BVerwGE 25, 23, FEVS 14, 92
Normenkette:
BSHG § 67
Vorinstanzen: VGH Kassel , VG Darmstadt