BVerwG, Urteil vom 06.11.1975 - V C 16.74
»Der Auszubildende hat - außer unter den Voraussetzungen des § 36 BAföG - keinen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungförderung ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen seiner Eltern. Bestehen und Umfang seines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs bleiben der Entscheidungskompetenz des Zivilgerichts vorbehalten und bedürfen im Bewilligungsverfahren grundsätzlich nicht der Prüfung.«
Fundstellen: BVerwGE 49, 331
Normenkette:
BAföG § 11 Abs. 2, §§ 21ff., 26ff., 36, § 37 Abs. 1, 2
Vorinstanzen: OVG Berlin , VG Berlin