BVerwG, Urteil vom 28.11.1974 - V C 18.74
»1. Die vorläufige Hilfeleistung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 BSHG betrifft Fälle ungeklärter Zuständigkeit. Sie ist nicht für die Austragung von Meinungsverschiedenheiten gedacht, die zwischen
Trägern der Sozialhilfe über die richtige Anwendung des materiellen Tuberkulosehilferechts bestehen.
2. Rechtsstreitigkeiten aus dem Sachgebiet der Sozialhilfe sind auch dann gerichtskostenfrei, wenn Kläger und Beklagter öffentlich-rechtliche
Körperschaften sind.«
Fundstellen: BVerwGE 47, 233
Vorinstanzen: OVG Hamburg , VG Hamburg