BVerwG, Urteil vom 30.08.1967 - V C 192.66
»Der Ehegatte des Hilfeempfängers ist nur dann zum Ersatz der geleisteten Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz verpflichtet, wenn im Zeitpunkt der Geltendmachung des Ersatzanspruches die Ehe noch fortbesteht (hier entschieden für § 92 Abs. 3 BSHG).«
Fundstellen: BVerwGE 27, 319
Normenkette:
BSHG § 92 Abs. 2, 3
Vorinstanzen: OVG Bremen , VG Bremen