BVerwG, Urteil vom 27.04.1966 - V C 203.65
»Hält der Träger der Sozialhilfe den Hilfesuchenden für arbeitsunfähig, so kann Hilfe zum Lebensunterhalt nicht mit der Begründung versagt werden, der Hilfesuchende weigere sich, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die Pflicht des Hilfesuchenden, sich einer ärztlichen Untersuchung auf seine Arbeitsfähigkeit hin zu unterziehen, ist eine unselbständige Pflicht im Rahmen der Verpflichtung des Hilfesuchenden, an der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts mitzuwirken.«
Fundstellen: BVerwGE 24, 74
Normenkette:
BSHG §§ 18, 115
Vorinstanzen: II. OVG Saarlouis , VG Saarland