BVerwG, Urteil vom 18.12.1975 - V C 23.75, FEVS 24, 133
»1. Daß einem nicht getrennt lebenden Ehegatten zuzumuten ist, die Mittel für eine Krankenhausbehandlung des anderen Ehegatten aus seinem Einkommen/Vermögen aufzubringen, besagt nicht, daß er gegenüber dem Sozialhilfeträger verpflichtet ist, dieses Einkommen/Vermögen einzusetzen.
2. Nimmt der Sozialhilfeträger einen Bescheid, auf Grund dessen er Hilfe in besonderer Lebenslage (Krankenhilfe) gewährt hat, zurück, weil er die Hilfegewährung wegen des Vorhandenseins von Einkommen/Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten für rechtswidrig hält, so kann er nur den Empfänger der Hilfe, nicht aber dessen nicht getrennt lebenden Ehegatten auf Rückzahlung der zu Unrecht gewährten Leistung in Anspruch nehmen.«
Fundstellen: BVerwGE 50, 73 , FEVS 24, 133
Normenkette:
BSHG §§ 28, 29
Vorinstanzen: OVG Berlin , VG Berlin