BVerwG, Urteil vom 29.09.1971 - V C 2.71
»Wird Sozialhilfe für einen nicht nachweisbar unaufschiebbaren Bedarf verlangt, so ist die Hilfe abzulehnen, wenn der Hilfesuchende nicht vorab andere vorhandene Hilfsmöglichkeiten zu verwirklichen versucht.«
Fundstellen: BVerwGE 38, 307
Normenkette:
AnVG §§ 12ff.
,
BSHG § 2 Abs. 1
Vorinstanzen: OVG Nordrhein-Westfalen , VG Düsseldorf