BVerwG, Urteil vom 28.03.1974 - V C 27.73, FEVS 22, 301
»Der Nothelfer trägt die materielle Beweislast dafür, daß ein Eilfall vorgelegen hat und daß der Sozialhilfeträger die vom Nothelfer gewährte Hilfe geleistet hätte, hätte er von dem Hilfefall rechtzeitig Kenntnis gehabt.
Zur Hilfe "nach diesem Gesetz" gehört auch die erweiterte Hilfe nach § 29 Satz 1 BSHG.«
Fundstellen: BVerwGE 45, 131, FEVS 22, 301
Normenkette:
BSHG §§ 29, 121
Vorinstanzen: OVG Niedersachsen , VG Schleswig-Holstein