BVerwG, Urteil vom 30.11.1966 - V C 29.66, FEVS 14, 243
»Bei der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung des Begehrens auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz ist die tatsächliche Entwicklung des Sozialhilfefalles nach Erlaß des letzten behördlichen Bescheides außer acht zu lassen.
Jeder einzelne Hilfesuchende hat einen selbständigen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Eine Zusammenrechnung des Familieneinkommens ist deshalb nicht zulässig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Die in der Regelsatzverordnung festgelegten Verhältniszahlen entsprechen inhaltlich dem Bundessozialhilfegesetz.
Die in Bayern festgesetzten Mindestregelsätze, soweit sie für die im Jahre 1963 zu gewährenden Hilfe zum Lebensunterhalt maßgebend sind, entsprechen dem Gebot des Bundessozialhilfegesetzes, dem Empfänger der Hilfe zum Lebensunterhalt ein Leben zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.«
Fundstellen: BVerwGE 25, 307, FEVS 14, 243
Normenkette:
BSHG §§ 3, 7, 11, 12, 21, 22, 76
,
Regelsatzverordnung §§ 1ff.
Vorinstanzen: VGH Bayern , VG Bayreuth