BVerwG, Urteil vom 27.01.1965 - V C 37.64
»§ 4 Satz 1 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge verletzt nicht höherrangiges Recht, wenn er die Familienangehörigen des Kriegsbeschädigten wegen der im Falle der Behinderung notwendigen Hilfe auf die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz verweist. Der sog. Subsidiaritätsgrundsatz des Sozialhilferechts hindert den Gesetz- oder Verordnungsgeber nicht, hilfsbedürftige Personen von Leistungen nach anderen Vorschriften als denen des Bundessozialhilfegesetzes auszuschließen.«
Fundstellen: BVerwGE 20, 194
Normenkette:
BSHG § 2
,
BVG §§ 27a, 27d
,
KFürsV § 4 S. 1
Vorinstanzen: VG Hannover