BVerwG, Urteil vom 24.06.1976 - V C 41.74, FEVS 24, 397
»1. Die Heranziehung zum Kostenersatz nach § 92 a Bundessozialhilfegesetz setzt objektiv voraus, daß das Verhalten, durch das die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe herbeigeführt worden sind, "sozialwidrig" ist.
2. Schuldhaft (vorsätzlich oder grob fahrlässig) verhält sich nur, wer sich der Sozialwidrigkeit seines Verhaltens bewußt (oder grob fahrlässig nicht bewußt) ist.«
Fundstellen: BVerwGE 51, 61, FEVS 24, 397
Normenkette:
BSHG §§ 90, 91, § 92a Abs. 1 S. 1 (1969)
Vorinstanzen: OVG Nordrhein-Westfalen , VG Aachen