BVerwG, Urteil vom 11.09.1968 - V C 58.68
»Der Schwerbeschädigte kann wegen einer Tuberkuloseerkrankung, die nicht Schädigungsfolge ist, Heil- oder Krankenbehandlung im Rahmen der Versorgungsleistungen des Bundesversorgungsgesetzes nicht verlangen. Er ist insoweit an den Träger der Sozialhilfe zu verweisen.«
Fundstellen: BVerwGE 30, 214
Normenkette:
BSHG § 59
,
BVG § 10 Abs. 4
Vorinstanzen: VGH Bayern , VG Regensburg