BVerwG, Urteil vom 02.06.1965 - V C 63.64
»1. Es ist in der Regel nicht Sache der Sozialhilfebehörden, Schulden des Hilfsbedürftigen abzudecken.
2. Als Einkommen im Sinne des § 76 BSHG können nur tatsächliche Zuflüsse in Geld oder Geldeswert angesehen werden. Ansprüche auf geldwerte Leistungen sind nur dann Einkommen, wenn sie alsbald durchgesetzt werden können.
3. Läßt sich nicht aufklären, ob Hilfsbedürftigkeit vorliegt, so geht dies zu Lasten desjenigen, der Ansprüche auf Sozialhilfe geltend macht. Die Pflicht des Hilfsbedürftigen zur Mitwirkung bei der Feststellung seines Bedarfs ist eine Nebenverpflichtung, die auf die Verteilung der Beweislast keinen Einfluß hat.
4. Die Nichtbeteiligung sozial erfahrener Personen im Widerspruchsverfahren stellt einen erheblichen Verfahrensmangel dar. Dieser Mangel ist von Amts wegen zu berücksichtigen.«
Fundstellen: BVerwGE 21, 208
Normenkette:
BSHG §§ 3, 11, 76, 114, 115
Vorinstanzen: OVG Berlin , VG Berlin